Keine Zustellungen an den nicht mehr bestellten WEG-Verwalter

Keine Zustellungen an den nicht mehr bestellten WEG-Verwalter
03.10.2018

Richtet sich eine Klage gegen die einzelnen Wohnungseigentümer, ist der Verwalter für die Zustellung der Klage der Vertreter der Wohnungseigentümer bevollmächtigt. Das bedeutet, dass eine solche Klage dem Verwalter in wirksamer Weise zugestellt werden kann. Die Zustellung ist aber nur dann wirksam, wenn der Verwalter auch tatsächlich als Verwalter bestellt wurde. Endet die Bestellung des Verwalters, kann eine Klage gegen die Wohnungseigentümer nicht mehr wirksam an den Verwalter zugestellt werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der nicht mehr bestellte Verwalter „einfach weiterverwaltet“. Für eine wirksame Verwalterbestellung ist stets ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer erforderlich. Die Zustellung einer Klage an den „Richtigen“ ist zwingend, um die wichtige Frist einer Anfechtungsklage gegen Beschlüsse einzuhalten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.04.2018 – V ZR 202/16

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pixabay


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