Ein Wohnungseigentümer hat die Kosten der Selbstbeteiligung einer Versicherung alleine zu tragen
Die übrigen Wohnungseigentümer haben in der Eigentümerversammlung mit Mehrheit beschlossen, dass die Kosten der Selbstbeteiligung der Versicherung (z.B. Gebäudeversicherung) bei Schäden im Bereich des Sondereigentums (=Wohnungseigentum) vom Eigentümer allein zu tragen sind, in dessen Wohnung der Schaden eingetreten ist.
Ein solcher Beschluss ist nicht nichtig. Eine entsprechende Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht.
Ein solcher Beschluss widerspricht jedoch den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung und ist daher anfechtbar und für ungültig zu erklären, wenn dem betroffenem Wohnungseigentümer nicht die Möglichkeit eingeräumt wird, sich von seiner Haftung zu befreien, indem er nachweisen kann, dass ihn am Schaden kein Verschulden trifft. Mit anderen Worten: eine verschuldensunabhängige Haftungszuweisung führt zu einer unangemessenen Benachteiligung des betroffenen Wohnungseigentümers.
AG Lemgo, Urteil vom 13.11.2017 – 16 C 17/17
Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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