Sondernutzungsrecht ohne Eintrag in das Grundbuch

Sondernutzungsrecht ohne Eintrag in das Grundbuch
23.12.2017

Das Sondernutzungsrecht als Form der Regelung des Gebrauchs von gemeinschaftlichem Eigentum kann im Grundbuch eingetragen werden. Das eingeräumte Sondernutzungsrecht ist aber auch ohne Grundbucheintragung wirksam. Eine Eintragung im Grundbuch ist nur dann zwingend erforderlich, wenn das Sondernutzungsrecht auch gegen Sondernachfolger wirksam sein soll.

OLG München, Beschluss vom 22.12.2017 – 34 Wx 139/17

Info:

Unter einem Sondernutzungsrecht für einen Wohnungs- oder Teileigentümer wird eine vereinbarte Gebrauchsregelung verstanden, die einem bestimmten Wohnungseigentümer hinsichtlich eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums das ausschließliche Recht zum Gebrauch einräumt, den anderen Wohnungseigentümern also insoweit ihr Recht zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nimmt.

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pixabay


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