Steuer­vergünstigung durch haushalts­nahe Dienst­leistungen

Steuer­vergünstigung durch haushalts­nahe Dienst­leistungen
19.10.2017

Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen kann sich die abzuführende Einkommenssteuer ermäßigen; § 35a Einkommensteuergesetz. Es ist daher für die Abgabe der Einkommenssteuererklärung notwendig zu wissen, welche haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen in Anspruch genommen wurden. Denn um in den Genuss von Steuerermäßigungen zu kommen, müssen die erfolgten Leistungen auch in der Steuererklärung angegeben werden.

In der Regel tragen die Mieter die anfallenden Betriebskosten und oftmals stecken in den angefallenen Betriebskosten auch haushaltsnahen Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen. Jedoch wissen die Mieter nicht immer sofort, welche Leistungen erbracht wurden. Dies erfahren die Mieter dann im Rahmen der Betriebskostenabrechnung, die durch den Vermieter erstellt wird.

Daher muss der Vermieter es dem Mieter im Rahmen der Betriebskostenabrechnung ermöglichen, die durch § 35a EStG eröffneten Steuervorteile zu erlangen. Hierzu muss der Vermieter zumindest die Betriebskostenabrechnung so gestalten, dass der Mieter daraus die Beträge ermitteln kann, die für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen erbracht wurden. Eine Bescheinigung über haushaltsnahe Dienstleistungen muss der Vermieter hingegen nicht ausstellen.

Landgericht Berlin, Urteil vom 18.10.2017 – 18 S 339/16

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