Wie viel Zeit ist für die Prüfung der Jahresabrechnung ausreichend?
Wie viel Zeit ist für die Prüfung der Jahresabrechnung ausreichend?
Vor Beschlussfassung über die Jahresabrechnung in der Versammlung müssen die Eigentümer die Möglichkeit haben, diese zu prüfen. Doch wie lange braucht die Prüfung? Wieviel Zeit muss den Eigentümern eingeräumt werden? Diese Frage hatte das Landgericht Frankfurt im März zu entscheiden.
Fall
In der Einladung zu einer Eigentümerversammlung ist als Tagesordnungspunkt die Beschlussfassung über die Jahresabrechnung 2017 genannt. Es wurde angekündigt, die Abrechnung zeitnah zu übersenden. Die Abrechnung wurde dann auch so übersandt, dass sie 8 Tage vor der Versammlung bei den Eigentümern einging. Einer der Eigentümer hielt diesen Prüfungszeitraum für zur kurz und focht den Beschluss über die Abrechnung an.
Urteil
Ohne Erfolg. Das Gericht geht davon aus, dass die Übersendung erforderlich ist, wenn für die Beschlussfassung eine eingehende inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Unterlagen nötig ist. Bei Wirtschaftsplänen und Abrechnungen sei dies regelmäßig der Fall.
Daraus folgt allerdings nicht, dass die Ladungsfrist des § 24 WEG auch für die Übersendung der Unterlagen maßgeblich ist. Die Länge der Ladungsfrist soll sicherstellen, dass die Eigentümer wissen, worum es in der Versammlung geht. Daher sind auch die Beschlussthemen und Tagesordnungspunkte schlagwortartig zu beschreiben. Der Beschlusstext oder die zugrundeliegenden Unterlagen sind jedoch nicht zwingender Bestandteil der Ladung.
Im Einzelfall sei dann zu prüfen, ob die Zeitspanne, in der die Unterlagen den Eigentümern vorlagen, für die Prüfung und Willensbildung ausreichte. Im konkreten Fall handelte es sich um eine überschaubare Abrechnung mit einem Umfang von sieben Seiten, die den Eigentümern auch teilweise bereits bekannt war. Daher war eine Prüfungsfrist von acht Tagen hier ausreichend.
Das Gericht hat weiter berücksichtigt, dass den Eigentümern aus der Einladung erkennbar war, dass über die Abrechnung beschlossen werden sollte und diese „zeitnah“ übersandt werde. Daher konnten sie sich auf die Prüfung einstellen – auch unter Zuhilfenahme von Rechtsrat. Ein Zeitraum von 8 Tagen sei hierfür ausreichend, zumal in diese Frist auch ein Wochenende fiel und so hinreichend Zeit zur Auseinandersetzung mit der Abrechnung bestanden habe.
Fazit
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass Eigentümern Zeit eingeräumt werden muss, sich auf Beschlüsse vorzubereiten und die entsprechenden Unterlagen zu prüfen. Die Ladungsfrist des § 24 Abs. 4 WEG von (derzeit noch) zwei Wochen ist hier nicht maßgeblich. Vielmehr hängt es immer vom Einzelfall ab, wieviel Zeit dies aber genau ist. Ein paar Anhaltspunkte gibt dieses Urteil – eine übersichtliche Abrechnung von sieben Seiten ist innerhalb von acht Tagen prüfbar. Bei umfangreichen Baumaßnahmen dürften zwei Wochen kaum ausreichen.
LG Frankfurt a. M., Urteil vom 05.03.2020, Az. 2-13 S 65/19
Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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