Deutsche Wohnen verurteilt!
Aber Bußgeld um 94% reduziert!
16.06.2026Ein Beitrag von GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Es gibt Neuigkeiten zu dem in der Immobilienbranche sehr prominenten Bußgeld in Höhe von 14,5 Millionen gegen die Deutsche Wohnen (inzwischen Tochter der Vonovia), das von der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit im Jahr 2019 verhängt wurde. Hintergrund des Bußgeldes war der Vorwurf, keine ausreichenden Maßnahmen zur Löschung von nicht mehr benötigten Mieterdaten vorzuhalten. Wir hatten berichtet, hier und hier.
Nachdem der Bußgeldbescheid von der Deutsche Wohnen angefochten wurde, hatte im Jahr 2021 zunächst das Berliner Landgericht das Bußgeldverfahren per Beschluss eingestellt, mit der Begründung, dass zur Verhängung eines Bußgeldes nach deutschem Ordnungswidrigkeitenrecht grundsätzlich die Tathandlung eines konkreten Organs des Unternehmens erforderlich sei. Der Bußgeldbescheid der Aufsichtsbehörde enthielt aber keine Angaben zum Handeln verantwortlicher Personen, weswegen er für unwirksam befunden wurde. Im daran anschließenden Rechtsmittelverfahren wurde der Europäische Gerichtshof per Vorabentscheidungsersuchen befragt, ob ein Unternehmen auch unmittelbar für DSGVO-Verstöße sanktioniert werden kann, was der EuGH mit Urteil vom 05.12.2023 bejahte und was eine inhaltliche Entscheidung der Sache erforderlich gemacht hat. Wir hatten auch hier berichtet.
Das Berliner Landgericht I hat in seinem Urteil vom 09.06.2026 nunmehr zwar die Tathandlungen als datenschutzwidrig und sanktionswürdig eingestuft, gleichzeitig aber das Bußgeld von ehemals 14,5 Millionen auf 900.000 € gesenkt. Das Bußgeld beträgt damit jetzt gerade noch etwas mehr als 6% der ursprünglichen Höhe.
Auch wenn uns die Einzelheiten, die zur Bemessung des Bußgeldes beigetragen haben, in dem noch nicht rechtskräftigen und nicht im Volltext zur Verfügung stehenden Urteil nicht bekannt sind, kann aktuell wohl zumindest das allgemeine Resümee gezogen werden, dass es lohnenswert sein kann, sich gegen die Höhe von aufsichtsbehördlichen Bußgeldbescheiden zur Wehr zu setzen. Offensichtlich setzt die mit Ordnungswidrigkeiten permanent befasste Justiz hier eigene- und nicht automatisch mit den behördlichen Maßstäben deckungsgleiche Bemessungskriterien an.
Bemerkenswert ist auch, dass die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in der Pressemitteilung zum Landgerichtlichen Urteil vom 10.06.2026 lediglich hat verlauten lassen, dass die Rechtmäßigkeit der Bußgeldpraxis der Berliner Aufsichtsbehörde bestätigt wurde. Die im Rahmen des Bußgeldverfahrens nicht unwesentliche Höhe der Sanktion wird demgegenüber nicht erwähnt. Dennoch sieht sich die Aufsichtsbehörde in ihrer Pressemitteilung in ihrem Kurs bestätigt, „Rechtsfragen bei Bedarf gerichtlich zu klären, um Rechtssicherheit für alle Beteiligen zu schaffen.“.
Diese Anregung können wir an dieser Stelle an unsere Mandanten nur weitergeben: Bei Zweifeln an der Angemessenheit von Bußgeldern aufgrund von DSGVO-Verstößen lassen Sie sich im Zweifel anwaltlich beraten. Auch im Falle eines vorangegangenen Verstoßes ist die Bußgeldhöhe grundsätzlich justitiabel.
Autorin: Tanja Zerull, GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH