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Die Drohnenbefliegung zur Dachvermessung

Die Drohnenbefliegung zur Dachvermessung

Oder wann muss der Eigentümer seine Vorhänge schließen?

25.06.2026

Datenschutz und WEG sind in dieser Kombination ganz weit oben auf der Liste meiner Lieblingsthemen. Ich durfte beim 10. WEG-Forum in München (übrigens eine sehr schöne Veranstaltung) einen Vortrag dazu halten. Das passte sehr gut, denn eine pragmatische Entscheidung aus München hat mich sehr gefreut. Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 5.1.2026 (222 C 2/26) eine Entscheidung getroffen zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Bauunternehmen im Auftrag einer Wohnungseigentümergemeinschaft zur Vermessung eines Daches im Rahmen einer energetischen Sanierung Drohnen über Wohngebäude einsetzen darf und welche Rechte die Bewohner gegen solche Befliegungen haben. 

Sachverhalt

Der zugrundeliegende Fall ist praxisnah und typisch für die Situation bei Gebäudesanierungen: Ein Bauunternehmen war durch einen Wohnungseigentumsverwalter beauftragt, das Dach eines Gebäudes in München für eine energetische Sanierung zu vermessen. Als Methode der Datenerhebung plante das Bauunternehmen den Einsatz einer Drohne. Am 4.1.2026 wies die Baufirma per Aushang im Hausflur die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf den am 13.1.2026 geplanten Drohnenflug hin und teilte ausdrücklich mit, dass auf den Aufnahmen erkennbare personenbezogene Informationen unkenntlich gemacht werden würden. 

Der Inhaber einer Dachgeschosswohnung des Gebäudes wandte sich daraufhin am 5.1.2026 an das Amtsgericht München und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Er wollte den Drohnenflug und vor allem das Erstellen von Bildern verhindern.

Die Entscheidung des Amtsgerichts München

Das Amtsgericht München verneinte die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung. Der Eigentümer habe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Unterlassung der Erstellung von Bild- oder Videodaten mittels Drohnenbefliegung der Liegenschaft. Dabei prüfte das Gericht zweierlei: den Unterlassungsanspruch aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und den aus der DSGVO.

Unterlassungsanspruch aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, das auch das Recht auf Privatsphäre umfasst, gibt grundsätzlich im zivilen Rechtsverkehr unter Privaten nicht nur nach vollendeter Verletzung einen Anspruch auf Schadensersatz, sondern schützt gemäß § 1004 I 2 BGB gegen drohende Verletzung durch Unterlassungsansprüche. Es ist anerkannt, dass nicht etwa die erste rechtswidrige Beeinträchtigung abzuwarten ist, sondern präventiv ein Unterlassungsanspruch schon dann besteht, wenn die erste Beeinträchtigung hinreichend nahe bevorsteht (sogenannte Erstbegehungsgefahr). Dabei begründet die Ankündigung eines beeinträchtigenden Verhaltens eine Erstbegehungsgefahr. 

Aber: Allein aus der Beeinträchtigung von Persönlichkeitsinteressen wird kein Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht indiziert wird. Es muss eine Interessenabwägung erfolgen zwischen den beiderseitigen Interessen.

Bei dieser Interessenabwägung stellte das Gericht auf Seiten der GdWE bzw. des Bauunternehmers in Rechnung, dass durch die Erstellung der Aufnahmen mittels Drohnenflugs das Dachaufmaß ohne risikoreiche Dachbegehungen ermöglicht wird. Dem gegenüber stand die Befürchtung des Eigentümers auf Verletzung der Integrität seiner Wohnung. 

Besonders wichtig ist dabei, dass der Drohnenflug nur wenige Minuten dauern wird und vorher angekündigt wurde, an welchem Tag er erfolgen wird. Dadurch können von Seiten der betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner des Anwesens Maßnahmen ergriffen werden, um Aufnahmen vom Inneren der Wohnungen von vornherein auszuschließen. Das Gericht wies darauf hin, dass auch wenn an den Fenstern keine Rollos vorhanden seien, die betroffenen Fenster auch anderweitig für einen Tag blickdicht verhängt werden können, beispielsweise durch das Einklemmen von Handtüchern oder Decken in die Fenster. 

Zudem betonte das Gericht, dass es ansonsten erforderlich wäre, das Gebäude einzurüsten und das Dach zu begehen, wäre eine Erstellung von Aufnahmen mittels Drohnenflug nicht möglich. Dies würde einen deutlich intensiveren Eingriff darstellen, da die Beeinträchtigung dann deutlich länger als für einige Minuten an einem Tag bestehen würde. Demnach stellt die Erstellung der Aufnahmen mittels Drohnenflug das mildere Mittel dar. 

Datenschutzrechtliche Aspekte

Art. 17 DSGVO gibt einen Löschungsanspruch, kann aber auch Grundlage für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch sein, wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (Art. 17 I lit. a DS-GVO) oder die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten eingelegt hat und keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vorliegen (Art. 17 I lit. c DS-GVO) oder die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden (Art. 17 I lit. d DS-GVO). 

Nach der Begriffsbestimmung des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO betreffen Drohnenaufnahmen eines Wohngebäudes "personenbezogene Daten", da sie sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. 

Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung richtet sich im vorliegenden Fall nach Art. 6 I lit. f DS-GVO. Danach ist die Verarbeitung der Daten zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordert, überwiegen. Damit sind wir – wie beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht – auch hier bei einer Interessenabwägung.

Praktische Konsequenzen und Empfehlungen

Für Bauunternehmen, Vermieter und Wohnungseigentumsverwalter:
  • Drohnenflüge sollten stets rechtzeitig angekündigt werden, idealerweise mit ausreichend Vorlauf
  • Die Ankündigung sollte den konkreten Zweck der Befliegung enthalten
  • Datenschutzrechtliche Belange sind einzuhalten; dies sollte in der Ankündigung klargestellt werden
  • Die Dauer des Drohnenflugs sollte auf das notwendige Minimum beschränkt werden

Für Wohnungseigentümer und Mieter:
  • Bei Ankündigung eines Drohnenflugs können Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre ergriffen werden (Vorhänge, Rollos usw).
  • Ein generelles Recht auf Verhinderung von Drohnenflügen zu Sanierungszwecken besteht nicht
 

Fazit

Die Entscheidung zeigt, dass bei der Interessenabwägung nicht nur das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu berücksichtigen ist, sondern auch die praktischen Notwendigkeiten der Gebäudesanierung und die Interessen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer an kostengünstigen und sicheren Sanierungsmethoden. Die Interessenabwägung fällt zugunsten der Drohnenbefliegung aus, da diese als milderes Mittel gegenüber einer Einrüstung und Dachbegehung anzusehen ist. 

Autorin: Katharina Gündel GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Hier finden Sie das dazugehörige aktuelle Urteil der Woche:


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