Die fehlerhafte Einmeldung bei der Schufa

Die fehlerhafte Einmeldung bei der Schufa

Muss hier Schadensersatz gezahlt werden? und wenn ja, wieviel?

15.03.2023
Wenn ein Vermieter in der Schufa organisiert ist und dorthin Meldungen veranlasst, ist selbstverständlich besondere Vorsicht geboten. Wenn hier Fehler passieren, kommt aufgrund des Datenschutzverstoßes eine Schadensersatzpflicht des Einmeldenden in Betracht. Das OLG Koblenz hatte dies zu entscheiden (Urteil vom 18.5.2022 – 5 U 2141/21). Es ging allerdings nicht um einen Vermieter, sondern um ein Telekommunikationsunternehmen. Das OLG entschied, dass bereits potenzielle Schwierigkeiten bei der Teilhabe am Wirtschaftsleben einen immateriellen Schaden begründen könnten und die Höhe des immateriellen Schadensersatzanspruchs unter Berücksichtigung seiner Funktion zum Ausgleich, zur Genugtuung und zur Generalprävention zu bemessen sei.

Was war passiert?

Die betroffene Person, nennen wir sie M, hatte einen Vertrag mit dem TK-Unternehmen widerrufen und bezahlte deswegen die eingehenden Rechnungen nicht. das TK-Unternehmen veranlasste daraufhin außergerichtlich einen SCHUFA-Eintrag, obwohl die Forderung zwischen den Parteien noch streitig und nicht tituliert war. 

M machte gegen das TK-Unternehmen Zahlung eines angemessenen immateriellen Schadensersatzes nach Art. 82 DS-GVO in Höhe von 6.000 EUR nebst Zinsen wegen einer unberechtigten SCHUFA-Einmeldung geltend.

Was urteilte das Gericht?

In erster Instanz hatte das Landgericht die Klage noch abgewiesen. Auf die Berufung der M hin verurteilte das OLG das TK-Unternehmen zur Zahlung von 500,00 € Schadensersatz. Das Gericht bejahte den immateriellen Schaden mit der Begründung, dass durch den falschen Schufa-Eintrag es Schwierigkeiten geben könne, am Wirtschaftsleben teilzuhaben. Im Hinblick auf die Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion sowie die Generalprävention sah das OLG den ausgeurteilten Schadensersatzbetrag von 500 EUR als angemessen an.

Was ist davon zu halten?

Es ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt, wann ein immaterieller Schaden vorliegt und wie diese zu bewerten sind. Dieses Urteil eines OLG gibt uns hier wichtige Hinweise.
Ein Verstoß gegen die DS-GVO führt nicht automatisch zu einem immateriellen Schadensersatzanspruch. Verstoß gegen die DS-GVO und Schaden bzw. Schadensersatzanspruch sind zwei verschiedene Dinge. 

Bei der Frage, wann ein immaterieller Schaden vorliegt und wie er zu bewerten ist, ist aber auf das Europarecht und die Erwägungsgründe der DS-GVO abzustellen. Das deutsche Recht sei hier nicht maßgebend.

Das OLG sieht nach Prüfung der DS-GVO und ihrer Erwägungsgründe den immateriellen Schaden bereits dann als gegeben an, wenn ein ungutes Gefühl der Ungewissheit, ob personenbezogene Daten Unbefugten bekannt geworden sind, gegeben ist. Ängste, Stress sowie Komfort- und Zeiteinbußen und die potenzielle Stigmatisierung, die Diskriminierung, die Rufschädigung und den Verlust von Vertraulichkeit durch einen Negativeintrag bei einer Auskunftei, ohne dass dieser an Dritte übermittelt wird, seien potentielle Schäden. Sogar allein der Ärger, der durch die falsche Eintragung hervorgerufen wird, kann den immateriellen Schadensersatzanspruch begründen.
Es stellt sich die Frage, ob eine derart weitgehende Auslegung eben doch dazu führt, dass jeder Verstoß gegen die DS-GVO einen Schadensersatzanspruch für einen immateriellen Schaden begründet. 

Auch bei der Frage der Schadenszumessung (also wie hoch der „Ersatz“ sein soll) ist das OLG Koblenz großzügig. Es stellt hier ausführliche Erwägungen dazu an, dass neben der Genugtuung für den Geschädigten auch eine Strafe für den Schädiger vorliegen soll. Ein Betrag von 500,00 € erfülle beide Anforderungen.

Fazit

Vorsicht bei Datenübermittlungen an Dritte, insbesondere an Auskunfteien. Wenn schon der Ärger ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, und dies dann 500,00 € kostet, werden Versehen schnell teuer.

Unser Tipp: Prüfen Sie genau die Weitergabe von Informationen an Dritte auf Ihre Richtigkeit und selbstverständlich auf die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung!

Autorin: Katharina Gündel, GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft
Bildnachweis: Pexels



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