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Digital Omnibus

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Die Reform von Datenschutz- und Datensicherheitsrecht in der EU

29.01.2026
Nicht nur in Deutschland, auch in der EU soll Bürokratie abgebaut werden, um die Wirtschaft zu stärken. Dazu ist eine Reihe von Reformen geplant, die „Omnibus“ heißen. Das bedeutet „für alle“. Der digital omnibus oder Omnibus VII betrifft Datenschutz und Datensicherheit, KI und überhaupt den Umgang mit Daten. In unserem heutigen Beitrag geht es um die angedachten Änderungen der DSGVO, die zum Teil mehr als praxisrelevant sind. Bereits jetzt führt die geplante Reduktion von Bürokratie zu Lob und die Reduktion von Datenschutzstandards zu erheblicher Kritik.


Machen Sie sich selbst ein Bild:


1. Definition von „personenbezogenen Daten“ wird eingeschränkt.

Der Entwurf schlägt vor, die Definition so zu ändern, dass Daten nur dann als personenbezogene Daten gelten, wenn die jeweilige Stelle (der Datenverarbeiter) selbst über die Mittel verfügt, die Person zu identifizieren (relativer Personenbezug). 
Dies könnte bedeuten: Daten, die heute als personenbezogen gelten, könnten künftig unter bestimmten Umständen nicht mehr in den Anwendungsbereich der DSGVO fallen, prominentes Beispiel ist die dynamische IP-Adresse.

2. Sensible Daten („besondere Kategorien“) können unter Umständen doch verarbeitet werden.

Im Entwurf wird vorgeschlagen, dass die Einschränkungen des Art. 9 DSGVO für z. B. Gesundheitsdaten oder Daten zur sexuellen Orientierung nur gelten sollen, wenn diese „direkt und speziell“ Informationen offenbaren. Zudem wird diskutiert, dass auch solche sensiblen Daten für das Training von KI-Systemen verwendet werden dürfen – sofern sie korrekt pseudonymisiert sind oder die Entfernung unverhältnismäßig sei. 

3. Das „berechtigtes Interesse“ wird ausgeweitet – insbesondere für Training von Künstlicher Intelligenz.

Der Entwurf sieht vor, dass Unternehmen das sogenannte „berechtigte Interesse“ als Rechtsgrundlage nutzen dürfen, um personenbezogene Daten für das Training von KI-Modellen zu verarbeiten – ohne zwingende Zustimmung. Bisher muss hier Art. 6 Abs. 4 herangezogen werden (Zweckänderung) unter anderem mit der Folge des Art. 13 Abs. 3 DSGVO (erneute Information des Betroffenen). Dies könnte zukünftig wegfallen.

4. Missbrauchseinrede (Art. 12 abs. 5 DSGVO) bei der Geltendmachung von Betroffenenrechten wird nachgeschärft.

Damit könnte den Auskunftsansprüchen, die aus sachfremden Erwägungen geltend gemacht werden, ein Riegel vorgeschoben werden.

5. Die Schwelle für die Meldungen von Datenschutzverstößen soll heraufgesetzt werden.

Zukünftig soll nur noch gemeldet werden, wenn ein hohes Risiko für die betroffene Person besteht. Außerdem soll die Meldefrist und 72 auf 96 Stunden erhöht werden.

Dies ist vor allen Dingen auf Wunsch der Datenschutzbehörden aufgenommen worden, die seit 2018 mit immer mehr Meldungen von vermeintlichen oder tatsächlichen Datenschutzvorfällen überschwemmt werden.

Was sind die möglichen Auswirkungen für Unternehmen?

Tatsächlich können die Änderungen zu einem Abbau der Bürokratie führen. Insbesondere bei den Meldungen der Datenschutzverstöße wird etwas der Druck herausgenommen - sowohl auf Seiten der Unternehmen als auch auf Seiten der Datenschutzbehörden. Andererseits zeigt dieser umfassende Änderungsentwurf auch, wie wichtig Datenschutz und Datensicherheit in der modernen Wirtschaftswelt sind. Die Gesetze werden nach nur wenigen Jahren modernisiert und an neue Herausforderungen angepasst.


Warum wird der Entwurf dennoch kritisiert?

Viele Datenschützer befürchten hier eine zu große Abschwächung des aktuellen Niveaus. Sie meinen, dass dieser Vorschlag nicht mit der bisherigen Rechtsprechung des EuGH, den Ansichten der europäischen Datenschutzbehörden oder dem sonstigen EU-Recht vereinbar ist. Die Reform dient weniger dem Grundrechtsschutz als vielmehr der Konkurrenzfähigkeit europäischer Tech-Unternehmen.

Fazit

Sobald es hier tatsächlich Änderungen im Gesetzeswortlaut oder der Rechtslage gibt, werden wir Sie darüber informieren. Zwei Dinge lassen sich hierzu aber jetzt schon festhalten: Die Reform wird wahrscheinlich erst in ein paar Jahren Inkrafttreten und kein Gesetz kommt so aus dem Gesetzgebungsverfahren, wie es hineingegangen ist.

Autorin: Katharina Gündel, GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH


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