Kommentar zu Urteilen zur Datenschutzgrundverordnung
Das Landgericht Bochum hat sich in einer jüngeren Entscheidung vom 07.08.2018 zu dem Streit positioniert, ob Verstöße gegen die Vorschriften der DSGVO zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung berechtigen. Die Meinungen hierzu in Literatur und Rechtsprechung gehen dabei auseinander.
„Die Datenschutzgrundverordnung enthält in den Artikeln 77 bis 84 eine die Ansprüche von Mitbewerbern ausschließende, abschließende Regelung, sodass ein Verstoß gegen Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO nicht mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung verfolgt werden können“ lautet der Leitsatz des Landgerichts Bochum. Damit verneint das Landgericht Bochum die Möglichkeit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung. Als Begründung verweist es insbesondere darauf, dass die DSGVO eine detaillierte Regelung zu denjenigen Personen enthält, die nach der DSGVO anspruchsberechtigt sein sollen.
Nur gewissen Verbänden stehe ein Recht zur Wahrnehmung der Rechte betroffener Personen zu, d.h. nur bestimmten Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht. Nicht berechtigt seien damit nach Auffassung des Gerichts, welches sich letztlich der Auffassung Köhlers anschließt, Mitbewerber.
Anders sieht dies das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg in seiner Entscheidung vom 25.10.2018, Aktenzeichen 3 U 66/17. Das Gericht zitiert auch in seiner Begründung die Auffassung Köhlers, dass die Art. 77- 79 DSGVO den betroffenen Personen Rechtsbehelfe zur Seite stellt und diese nach Art. 80 Abs. 1 DSGVO dazu berechtigt, Organisationen mit der Wahrnehmung ihrer Rechte zu beauftragen.
Entgegen der Auffassung Köhlers und somit auch des Landgerichts Bochum vertritt das OLG Hamburg jedoch die Auffassung, dass Art. 80 Abs. 2 DSGVO dahingehend zu verstehen ist, dass dieser die Verbandsklage regeln möchte, aber damit keine abschließende Regelung hinsichtlich der Durchsetzung der Rechte durch andere Personen enthält.
Das OLG verweist dabei auch u.a. auf Art. 77 DSGVO, in dem es wörtlich heißt: „Jede betroffene Person hat unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs das Recht auf Beschwerde“. Gleich laute die Formulierung in den Artt. 78,79 DSGVO. In Art. 82 DSGVO ist sogar die Rede von „jede Person“. Hieraus schließt das OLG Hamburg für die Streitfrage, dass die DSGVO sehr wohl die Möglichkeit anerkennt, dass die Rechtsverfolgung von datenschutzrechtlichen Verletzungshandlungen vorzunehmen.
In der Sache, die das OLG somit zu entscheiden hatte, bejahte es die Klagebefugnis des Klägers auch unter Berücksichtigung der während des Verfahrens in Kraft getretenen DSGVO.
Auch mit der jüngsten Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg dürfte die Frage, ob eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung in Frage kommt, somit noch nicht abschließend geklärt sein. Wir empfehlen daher aktuell noch Zurückhaltung hinsichtlich wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen gestützt auf einen Verstoß gegen die DSGVO.
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Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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