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Rechtsmissbrauch oder geniales Geschäftsmodell?

Rechtsmissbrauch oder geniales Geschäftsmodell?

Neues zu den Auskunftsansprüchen nach Art. 15 DSGVO

23.04.2026

Vom Datenschutz sind alle genervt. Viele sind auch von Personen genervt, die Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO geltend machen. Gleich vorab: Verantwortliche müssen Auskunft erteilen und dies grundsätzlich innerhalb der Frist von Art. 12 DSGVO (ein Monat). Bei einigen Auskunftsverlangen drängt sich der Eindruck auf, dass diese schikanös sind oder aus Rachegedanken geltend gemacht werden. Einige Auskunftsverlangen erschienen schlicht rechtsmissbräuchlich. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil in der Rechtssache C-526/24 | Brillen Rottler vom 19.3.2026 ein deutliches Signal gesetzt.
Ein Antrag auf Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten kann als missbräuchlich eingestuft und zurückgewiesen werden, wenn er allein in der Absicht gestellt wird, anschließend Schadensersatz wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu fordern“, heißt es in der Pressemitteilung.

Was war passiert?

Ein Österreicher (P.G.) hat sich bei einem Unternehmen für den Newsletter angemeldet und ein paar Tage später einen Auskunftsanspruch (Art. 15 DSGVO) geltend gemacht. Das Unternehmen reagierte nicht fristgerecht. Daraufhin klagte P.G. auf Auskunft und Schadensersatz wegen der nicht fristgerecht erteilten Auskunft.

Das Unternehmen hatte den Eindruck, als hätte sich P.G. nur angemeldet, um dann einen Auskunftsanspruch geltend zu machen, um dann für den Fall der Nichterfüllung Schadensersatz geltend machen zu können. Es hatte den Anschein, als hätte er ein Geschäftsmodell aus diesem Vorgehen gemacht. In dem Verfahren wurde vorgetragen, dass P.G. in einem Zeitraum von ca. 10 Monaten ca. 160.000 € Schadensersatz erhalten habe, jeweils aus ersten Auskunftsverlangen gegen Verantwortliche.

Das Amtsgericht Arnsberg hat sich gefragt, ob ein erster Auskunftsanspruch bereits rechtsmissbräuchlich sein und damit auch verweigert werden kann. Die Richterin oder der Richter war so mutig und legte diese Frage dem EuGH vor. Vielen Dank dafür – die meisten Gerichte verurteilen zum Schadensersatz in Höhe von ca. 1.000 € (was nach neuer Rechtslage gerade noch berufungsfähig wäre), ohne derartig schwierige Rechtsfragen vorzulegen.

Was antwortete der EuGH?

Wie oben schon gesagt, bejahte der EuGH diese Frage.

Der EuGH stellte aber auch klar, dass die Annahme des Rechtsmissbrauchs eine Ausnahme ist, die der Verantwortliche beweisen muss. Hierbei können aber Indizien aus öffentlichen Quellen vorgetragen werden.

Woher wissen Sie, dass ein missbräuchlicher Antrag vorliegt?

In einigen Fällen sind die Personen, die ihre Einkünfte aus dem Schadensersatz wegen nicht erfolgter Auskünfte bestreiten, in den einschlägigen Internetforen gefunden werden. Datenschutznetzwerke geben die entsprechenden Namen auch weiter. Ansonsten wird es schwierig, schon beim ersten Auskunftsbegehren vom Rechtsmissbrauch auszugehen.

Die Maschen und damit Indizien sind:
- Anmeldung zum Newsletter und Tage später Auskunftsverlangen
- Bewerbung auf Stellenanzeigen und Tage später Auskunftsverlangen

Wenn ein solches Vorgehen vorliegt, besteht die Möglichkeit des Missbrauchs, dennoch:

Was empfehlen wir?

Erteilen Sie die Auskünfte, auch wenn der EuGH hier zu Lasten des Betroffenen entschieden hat. Der sicherste Weg ist immer noch die Erteilung der Auskunft.
Hier ist Folgendes zu beachten: Wer hat gefragt? Wenn es ein Bevollmächtigter war, haben Sie die Vollmacht? Wenn nicht, verlangen Sie diese.

Sie müssen innerhalb eines Monats nach Eingang des Auskunftsbegehrens (bzw. der Originalvollmacht) antworten und entweder um Fristverlängerung bitten oder die Auskunft erteilen. Jedenfalls ist innerhalb der (verlängerten) Frist die Auskunft zu erteilen.

Wenn Sie dabei Unterstützung brauchen oder die betroffene Person später Schadensersatz geltend macht, können Sie sich gern an uns wenden.

Autorin: Katharina Gündel, GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Hier finden Sie das dazugehörige aktuelle Urteil der Woche:


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