Urteil der Woche: EuGH: erstmaliger Auskunftsanspruch rechtsmissbräuchlich
DSGVO-Auskunft – wann das erste Auskunftsersuchen rechtsmissbräuchlich sein kann
20.04.2026Ein Beitrag von GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Auch ein erstmaliger Auskunftsanspruch kann unzulässig sein – was bedeutet das für den Umgang mit DSGVO-Anfragen im Verwalteralltag?
Ein Auskunftsanspruch nach DSGVO ist grundsätzlich zulässig – auch beim ersten Mal. Doch wann wird daraus Rechtsmissbrauch? Müssen Verwalter künftig genauer hinschauen, wenn Anfragen auffällig wirken?
Ein Nutzer meldete sich für einen Newsletter an und verlangte kurz darauf Auskunft über die Verarbeitung seiner Daten. Nachdem diese nicht erteilt wurde, machte er Schadenersatz geltend. Auffällig: Der Betroffene hatte ein ähnliches Vorgehen bereits mehrfach genutzt.
Der Europäische Gerichtshof stellt klar: Der Auskunftsanspruch besteht grundsätzlich. Er kann aber auch beim ersten Antrag rechtsmissbräuchlich sein – nämlich dann, wenn von Anfang an erkennbar ist, dass es nicht um Information, sondern um gezielte Einnahmen durch Schadenersatz geht.
Für Hausverwaltungen wird damit ein Spannungsfeld deutlich: Auskunftsansprüche müssen ernst genommen werden. Gleichzeitig stellt sich die Frage, wie mit offensichtlich strategischen oder systematischen Anfragen umzugehen ist.
Eine ausführliche Analyse dieses Urteils und typische Fehler in der Praxis sowie konkrete Handlungsempfehlungen finden Sie in unserem kommenden ausführlichen Beitrag.
Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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