Strom ja, aber von wem und wer muss bezahlen?

Strom ja, aber von wem und wer muss bezahlen?

Umlagefähigkeit der Stromkosten

30.04.2025
In unserer Praxis erhalten wir oft Fragen zur Umlagefähigkeit von Stromkosten. Und dabei geht es tatsächlich nicht nur um die Kosten für Strom, die auch Betriebskosten sind, wie der sogenannte Allgemeinstrom, also der Strom für die Heizung, den Aufzug oder die Klingelanlage, sondern auch um den Strom, der in den Wohnungen anfällt. Die klassische Frage ist hier, wer muss den Strom bezahlen, wenn die Wohnung vermietet ist und sich der Mieter nicht bei einem Stromversorger anmeldet. Anlässlich einer neuen BGH-Entscheidung werden in diesem Beitrag die Fragen der Umlagefähigkeit der Stromkosten in einer Wohnung oder für eine Wohngemeinschaft erörtert.

Wie wird der Stromvertrag geschlossen?

Es gibt zwei Wege einen Stromvertrag abzuschließen - entweder auf die klassische Weise, dass sich der Mieter einen Stromanbieter aussucht und mit diesem einen Vertrag schließt, online oder in anderer Textform, oder in dem ein Stecker in die Steckdose gesteckt oder ein Lichtschalter betätigt wird und dadurch Strom entnommen wird. In diesem zweiten Fall schließt derjenige, der den Strom entnimmt, einen Vertrag mit dem Grundversorger ab.

Dies regelt § 2 Abs. 2 StromGVV (Stromgrundversorgungsverordnung = 50 Punkte beim Scrabble). Dort heißt es: „Kommt der Grundversorgungsvertrag dadurch zustande, dass Elektrizität aus dem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, über das der Grundversorger die Grundversorgung durchführt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Grundversorger die Entnahme von Elektrizität unverzüglich in Textform mitzuteilen.“

Das bedeutet aber, das automatisch der Mieter Stromkunde wird und verpflichtet ist, dies dem Grundversorger mitzuteilen. In einem gewöhnlichen Wohnraummietvertrag ist also der Mieter Stromkunde und nicht der Vermieter.

Muss der Vermieter den Strom dennoch bezahlen?

Nein. Der Vermieter braucht Rechnungen, die ihm vom Stromanbieter erreichen, nicht auszugleichen, wenn die Wohnung vermietet wurde und der Mieter den Strom entnimmt.

Hierbei kommt es auch nicht darauf an, ob im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist, dass der Mieter sich selbst anmeldet. § 2 Abs. 2 StromGVV gilt unabhängig von der mietvertraglichen Regelung. Wir empfehlen daher an dieser Stelle ganz dringend, jegliche Stromrechnung zu prüfen, ob diese tatsächlich auszugleichen ist. Für Leerstandzeiten haftet der Vermieter, ab der Übergabe der Wohnung an einen Mieter, ist dieser der Kunde des Stromvertrags.

Stromanbieter behaupten, oft dass dennoch der Vermieter die Kosten für die Stromentnahme schuldet, weil er seine Obliegenheit verletzt habe, wenn er den neuen Nutzer nicht mitgeteilt hat. Dies ist jedoch nicht richtig. Es ist selbstverständlich zu empfehlen, dass Vermieter beim Stromversorger anzeigen, dass die Wohnung erneut vermietet ist.

Der Name des neuen Mieters sollte aber nicht sofort mitgeteilt werden – aus Datenschutzgründen. Erst wenn der Mieter sich nicht anmeldet und der Stromversorger sich erneut an den Vermieter wendet, sollte der Name mitgeteilt werden. Im Allgemeinen wird hier eine Frist von 6 Wochen nach Einzug als angemessen erachtet. Die Rechtsgrundlage für die Weitergabe des Mieternamens ist dann Art. 6 Abs. 1 Buchst. f) DSGVO.

Gilt dies mit dem Vertragsschluss auch für Wohngemeinschaften?

Wenn Vermieter eine Mietwohnung an mehrere Personen vermieten, die dort in der Wohnung einer Wohngemeinschaft bilden, gilt das eben Gesagte. Stromkunden werden diese Mieter. Aber Achtung: dies gilt nur, wenn die gesamte Wohnung an eine Mietermehrheit vermietet wird.

In dieser Woche hatte der BGH einen Fall zu entscheiden, dem es auch um die Stromkosten einer Wohngemeinschaft ging. Auch dort hatte der Vermieter die Stromrechnung erhalten aber nicht bezahlt. Der Stromanbieter klagte und bekam Recht. Was unterscheidet nun diesen Fall von dem eben?

In dem Fall des BGH hatte der Vermieter nicht die gesamte Wohnung an eine Mietermehrheit vermietet, sondern jeweils einzelne Zimmer an einzelne Mieter. Diese Mieter konnten jeweils ein Zimmer für sich allein nutzen, Küche Bad und Flur waren aber zur gemeinsamen Nutzung überlassen. Es handelte sich also um eine klassische Wohngemeinschaft, wobei hier aber der Vermieter die einzelnen Mieter ausgesucht hat und einzelne separate Mietverträge abgeschlossen hat. Die Wohnung war mit einem Stromzähler ausgestattet, die Gemeinschaftsflächen und die einzelnen Zimmer aber nicht.

Hier stellte sich also die Frage, ob durch die Stromentnahme durch einen oder alle der Mieter ein Stromversorgungsvertrag mit einem oder allen Mietern zustande kam oder ob nicht nach wie vor der Vermieter der Stromkunde ist.

Was hat der BGH entschieden?

Der BGH hat dies im letzteren Sinne entschieden. Zur Begründung führte er aus, dass in einem solchen Fall die Mieter sich nicht gegenseitig ausgesucht haben und keiner der Mieter für den Stromverbrauch des jeweils anderen einstehen will (Beschluss vom 15. April 2025 - VIII ZR 300/23).

Können diese Stromkosten denn auf die Mieter umgelegt werden?

Dies war nicht Gegenstand der BGH-Entscheidung. In dem BGH-Urteil ging es allein um die Frage, wer die Stromrechnung gegenüber dem Stromversorger bezahlen muss. Dies ist der Vermieter. Ob diese Kosten tatsächlich umlagefähig sind, richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Was hier wirksam vereinbart werden kann, ist bisher nicht höchstrichterlich geklärt.

Die Argumente des VIII. Zivilsenats, der nicht nur für Stromverträge, sondern auch für Wohnraummietsachen zuständig ist, sprechen dafür anzunehmen, dass diese Kosten nicht umlagefähig sind bzw. nicht nach Verbrauch abgerechnet werden können. Diese Kosten sollten daher Bestandteil der Miete und damit dort bereits mitkalkuliert werden.

Fazit:

In Wohnraummietverträgen wird in der Regel die mietende Partei Stromkunde und zahlt daher auch die Stromrechnung. Bei der Vermietung nur einzelner Zimmer bleibt der Vermieter Kunde des Stromanbieters; er sollte dann die Stromkosten bei der Vereinbarung der Miete miteinkalkulieren. Zur Vermietung einzelner Zimmer werden wir in den nächsten Wochen weiter berichten.

Aurorin: Katharina Gündel, GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Bildnachweis: Pixabay

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