Newsletter abonnieren & 5€ Gutschein* sichern!

Kompakt & aktuell - die wichtigsten Updates für Immobilienverwalter.

*Gutschein 7 Tage gültig

Stromlieferverträge und Änderung im Mietvertragsmuster

Stromlieferverträge und Änderung im Mietvertragsmuster

Stromlieferverträge: Mieterwechsel, Grundversorgung und Datenübermittlung (Hamburg) - Wichtige Änderung im Mietvertragsmuster

28.05.2026
Seit dem 6. Juni 2025 gelten neue Vorgaben der Bundesnetzagentur für den Strommarkt, die insbesondere bei Wohnungswechseln erhebliche praktische Auswirkungen haben. Hintergrund ist die bundesweite Umstellung der Marktprozesse im Energiesektor: Ein Wechsel des Stromlieferanten ist nun ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft möglich. Rückwirkende Lieferantenwechsel – bislang häufig bis zu sechs Wochen nach Einzug möglich – sind ausgeschlossen.

Für Mieter bedeutet das: Wer nach dem Einzug nicht unmittelbar selbst einen Stromvertrag abschließt, fällt automatisch in die Grundversorgung des örtlichen Stromversorgers. Der in der Zwischenzeit verbrauchte Strom wird dann zwingend über den Grundversorger abgerechnet. Vertragspartner wird dabei kraft sogenannter „Realofferte“ nicht der Eigentümer oder die Eigentümerin der Wohnung, sondern grundsätzlich die Person, die die Wohnung tatsächlich nutzt – also der neue Mieter oder die neue Mieterin.

Wir haben unser Mietvertragsmuster bereits entsprechend angepasst.
In der Praxis führt die Neuregelung allerdings zu erheblichen Herausforderungen. Viele Mieter melden ihren Einzug verspätet oder kümmern sich erst Wochen später um einen eigenen Stromvertrag. Für die Grundversorger ist dann häufig nicht erkennbar, wer tatsächlich Nutzer der Wohnung ist. In solchen Fällen werden Rechnungen oftmals zunächst an Vermieter oder Hausverwaltungen adressiert, weil diese als bekannte Ansprechpartner vorliegen. Das führte in der Vergangenheit regelmäßig zu Unsicherheiten: Müssen Vermieter die Rechnungen bezahlen?Dürfen oder müssen Vermieter personenbezogene Daten der neuen Mieter überhaupt an Energieversorger weitergeben? Und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?

Zuerst zur Frage der Bezahlung: Vermieter müssen nicht bezahlen, den Stromkunden sind die Nutzer. Damit kommen wir aber direkt zur Frage des Datenschutzes: Woher soll der Grundversorger wissen, wer sein Kunde ist?

Die Datenschutzkonferenz (DSK), also das gemeinsame Gremium der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden, hat hierzu inzwischen eine abgestimmte und praxisnahe Lösung entwickelt. Danach ist die Übermittlung bestimmter Mieterdaten durch Vermieter oder beauftragte Hausverwaltungen an den zuständigen Grundversorger datenschutzrechtlich zulässig, sobald die Wohnung übergeben wurde. Grundlage hierfür ist das „berechtigte Interesse“ nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO.

Die Datenschutzaufsichtsbehörden erkennen damit ausdrücklich an, dass eine ordnungsgemäße Zuordnung und Abrechnung des Stromverbrauchs ohne die Weitergabe der Nutzerdaten faktisch kaum möglich wären. Gleichzeitig sollen Vermieter davor geschützt werden, für Stromkosten in Anspruch genommen zu werden, die tatsächlich von neuen Bewohnern verursacht wurden.

Übermittelt werden dürfen allerdings nur die Daten, die für die Vertragszuordnung und Abrechnung erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere Name, Anschrift, Datum der Wohnungsübergabe sowie – soweit vorhanden – Zählernummer oder Zählerstand. Eine darüberhinausgehende Datenweitergabe bleibt unzulässig.

An die Zulässigkeit der Datenübermittlung ist zudem eine wichtige Voraussetzung geknüpft: Die betroffenen Mieter müssen rechtzeitig und transparent über die Weitergabe ihrer Daten informiert werden. Diese Informationspflicht ergibt sich aus Art. 13 DSGVO. In der Praxis empfiehlt es sich daher, entsprechende Datenschutzhinweise bereits in Übergabeprotokollen, Mietunterlagen oder Informationsblättern zur Wohnungsübergabe aufzunehmen.

Für Vermieter und Hausverwaltungen bedeutet die neue Rechtslage vor allem eines: Die internen Prozesse rund um Wohnungsübergaben sollten überprüft und angepasst werden. Dazu gehören insbesondere standardisierte Hinweise zur Stromversorgung, dokumentierte Informationspflichten nach DSGVO sowie klare Abläufe für die Kommunikation mit Grundversorgern. So lassen sich unnötige Abrechnungsstreitigkeiten, Datenschutzrisiken und Fehlzuordnungen künftig vermeiden.

Kostenlos weiterlesen!

Jetzt einloggen oder neu registrieren, um den gesamten Inhalt zu lesen.

Registrierung / Login

Services

Aktuelle Beiträge