Verwalter Talk: Stromanmeldung beim Einzug
Beschreibung
Kursbeschreibung:
Dieses Fortbildungsvideo klärt, wer den Strom bezahlen muss, wenn ein neuer Mieter in eine Wohnung einzieht und den Strom nutzt, ohne sich beim Grundversorger angemeldet zu haben. Auf Basis des Prinzips der sogenannten Realofferte schließt der Mieter durch die tatsächliche Stromentnahme automatisch einen Vertrag mit dem Grundversorger. Die Datenschutzkonferenz hat klargestellt, dass Vermieter die Daten des Mieters bereits bei Mietvertragsabschluss an den zuständigen Grundversorger weitergeben dürfen, um Rechtssicherheit zu schaffen. Voraussetzung ist die Information des Mieters gemäß Art. 13 DSGVO, die am besten direkt in den Mietvertrag aufgenommen wird.
Schwerpunkte:
- Prinzip der Realofferte: automatischer Vertragsschluss mit dem Grundversorger bei Stromentnahme
- Pflicht des Mieters zur Anmeldung beim Grundversorger oder Abschluss eines eigenen Stromvertrages
- Klarstellung der Datenschutzkonferenz: Weitergabe von Mieterdaten an den Grundversorger durch Vermieter zulässig
- Informationspflicht gegenüber dem Mieter gemäß Art. 13 DSGVO vor oder spätestens bei der Datenweitergabe
- Empfehlung: Datenschutzhinweis direkt in den Mustermietvertrag integrieren
Lernziele:
- Die Teilnehmenden können erklären, wie durch die Realofferte ein Stromliefervertrag zwischen Mieter und Grundversorger zustande kommt.
- Die Teilnehmenden wissen, unter welchen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen Vermieter Mieterdaten an den Grundversorger weitergeben dürfen.
- Die Teilnehmenden kennen die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO und wissen, wie diese rechtskonform in den Mietvertrag aufgenommen werden.
- Die Teilnehmenden sind in der Lage, durch die Verwendung aktueller Mustermietverträge datenschutzkonforme Prozesse bei der Neuvermietung sicherzustellen.
Zuordnung zur Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV):
- 2.1.2 Mietrecht
- 5.4.1.2 Ausgestaltung des Mietvertrages
- 8.1.3 Datenschutz
Inhalte nach DIHK-Rahmenlehrplan:
- 2.2.1 Allgemeines Vertragsrecht
- 2.2.2 Mietrecht
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Dauer: ---
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