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Urteil der Woche: AG München: Drohnenbefliegung und Datenschutz

Urteil der Woche: AG München: Drohnenbefliegung und Datenschutz

Datenschutz vs. Gemeinschaftsinteresse

18.06.2026

Der Fall

Eine WEG plante eine Dachsanierung und wollte den Zustand des Dachs vorab per Drohne dokumentieren. Die Eigentümer wurden per Aushang im Treppenhaus informiert. Der Eigentümer der Dachgeschosswohnung sah seine Privatsphäre gefährdet und beantragte eine einstweilige Verfügung, um die Befliegung zu verhindern.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht München wies den Antrag zurück. Zwar könnte die Drohnenbefliegung grundsätzlich die Privatsphäre berühren – der Eigentümer könne sich dem jedoch entziehen, indem er während der zeitlich begrenzten Aufnahme seinen Balkon meidet und Fenster verhängt. Das Interesse der Gemeinschaft an einer schnellen, kostengünstigen Zustandserfassung des Dachs überwiege in diesem Fall.

Warum das für Hausverwaltungen relevant ist

Drohnenbefliegungen zur Gebäudedokumentation werden in der Praxis häufiger. Dieses Urteil zeigt: Sie sind grundsätzlich möglich – aber nur, wenn Planung, Information der Eigentümer und zeitliche Begrenzung stimmen. Reicht ein Aushang im Treppenhaus als Information aus, oder sind weitergehende Maßnahmen erforderlich, um spätere Streitigkeiten sicher zu vermeiden

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Eine ausführliche Analyse dieses Urteils und typische Fehler in der Praxis sowie Handlungsempfehlungen finden Sie in unserem nächsten Beitrag.

Worauf Verwalter jetzt achten sollten


Eine ausführliche Analyse dieses Urteils und typische Fehler in der Praxis sowie konkrete Handlungsempfehlungen finden Sie in unserem kommenden ausführlichen Beitrag.


Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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