Urteil der Woche: AG München: Drohnenbefliegung und Datenschutz
Datenschutz vs. Gemeinschaftsinteresse
18.06.2026Ein Beitrag von GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Der Fall
Eine WEG plante eine Dachsanierung und wollte den Zustand des Dachs vorab per Drohne dokumentieren. Die Eigentümer wurden per Aushang im Treppenhaus informiert. Der Eigentümer der Dachgeschosswohnung sah seine Privatsphäre gefährdet und beantragte eine einstweilige Verfügung, um die Befliegung zu verhindern.
Die Entscheidung
Das Amtsgericht München wies den Antrag zurück. Zwar könnte die Drohnenbefliegung grundsätzlich die Privatsphäre berühren – der Eigentümer könne sich dem jedoch entziehen, indem er während der zeitlich begrenzten Aufnahme seinen Balkon meidet und Fenster verhängt. Das Interesse der Gemeinschaft an einer schnellen, kostengünstigen Zustandserfassung des Dachs überwiege in diesem Fall.
Warum das für Hausverwaltungen relevant ist
Drohnenbefliegungen zur Gebäudedokumentation werden in der Praxis häufiger. Dieses Urteil zeigt: Sie sind grundsätzlich möglich – aber nur, wenn Planung, Information der Eigentümer und zeitliche Begrenzung stimmen. Reicht ein Aushang im Treppenhaus als Information aus, oder sind weitergehende Maßnahmen erforderlich, um spätere Streitigkeiten sicher zu vermeiden
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Eine ausführliche Analyse dieses Urteils und typische Fehler in der Praxis sowie Handlungsempfehlungen finden Sie in unserem nächsten Beitrag.
Worauf Verwalter jetzt achten sollten
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Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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