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Urteil der Woche: Anspruch auf Gestattung eines Klima-Splitgeräts nach § 20 Abs. 3 WEG

Urteil der Woche: Anspruch auf Gestattung eines Klima-Splitgeräts nach § 20 Abs. 3 WEG

BGH, Urteil vom 17.07.2026 – V ZR 162/25 (BeckRS 2026, 17112)

30.09.2026
Hitzesommer, steigende Temperaturen, wachsende Nachfrage nach Klimageräten. Darf ein WEG-Eigentümer ein Klimasplittgerät auf dem Balkon mit Leitungsdurchführung durch die Außenwand installieren – auch wenn die Gemeinschaft den Antrag ablehnt?

Der BGH hat jetzt klar gestellt: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen besteht ein einklagbarer Anspruch nach § 20 Abs. 3 WEG. Klimasplittgeräte gelten zwar nicht als privilegierte bauliche Maßnahmen. Die mit ihnen verbundenen Beeinträchtigungen führen aber in der Regel nicht zu einer erheblichen Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes der WEG. Und erhebliche unbillige Nachteile für andere Eigentümer sind ausgeschlossen, wenn das Gerät in Deutschland zugelassen ist und die Anforderungen der TA Lärm eingehalten werden.

Für Verwalter und Eigentümer bedeutet das: Ablehnende Beschlüsse in solchen Fällen sind angreifbar. Wer einen entsprechenden Antrag stellt und die technischen Voraussetzungen erfüllt, kann seinen Anspruch gerichtlich durchsetzen.

Worauf Verwalter jetzt achten sollten


Eine ausführliche Analyse dieses Urteils und typische Fehler in der Praxis sowie konkrete Handlungsempfehlungen finden Sie in unserem kommenden ausführlichen Beitrag.


Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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