Urteil der Woche: Ausnahme zur Mietpreisbremse – erheblicher Bauaufwand
Altbau erstmals wieder bewohnbar – Mietpreisbremse gilt nicht
04.11.2026Ein Beitrag von GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Die Mietpreisbremse ist in Berlin ein Dauerthema. In diesem Fall hat LEWENTO die Vermieterin vertreten – und der BGH hat ihr Recht gegeben.
Das Gebäude war ein Altbau, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Mietpreisbremsenverordnung nicht mehr bewohnbar war. Fenster vernagelt, kaum noch Treppen, keine Nutzbarkeit als Wohnraum. Die Vermieterin sanierte das Haus mit erheblichem Bauaufwand und schuf Wohnungen nach Neubaustandard. Der BGH folgte der Argumentation: Die Wohnungen sind erstmals seit dem Stichtag 1. Oktober 2014 wieder bewohnbar. Das entspricht einem Neubau im Sinne von § 556f S. 1 BGB – die Mietpreisbremse findet keine Anwendung.
Für Vermieter mit vergleichbaren Sachverhalten lohnt sich eine genaue rechtliche Prüfung, ob die Neubau-Ausnahme greift. Das Kriterium ist nicht das Baujahr, sondern die erstmalige Bewohnbarkeit nach dem Stichtag.
Worauf Verwalter jetzt achten sollten
Eine ausführliche Analyse dieses Urteils und typische Fehler in der Praxis sowie konkrete Handlungsempfehlungen finden Sie in unserem kommenden ausführlichen Beitrag.
Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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