Urteil der Woche: OLG Dresden: Frühere Überzahlungen retten nicht vor fristloser Kündigung
Kündigung wegen Zahlungsverzugs trotz früherer Überzahlungen
26.08.2026Ein Beitrag von GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Ein Gewerbemieter zahlt zwei Monate lang gar nicht. Der Vermieter kündigt fristlos wegen Zahlungsverzugs. Der Mieter wehrt sich: Er habe in früheren Monaten mehr gezahlt als nötig – die Überzahlungen würden den Rückstand ausgleichen.
Das OLG Dresden ließ dieses Argument nicht gelten. Entscheidend ist nicht, ob irgendwann Überzahlungen stattgefunden haben, sondern ob der Mieter rechtzeitig die Aufrechnung erklärt hat. Das hätte unverzüglich nach Zugang der Kündigung geschehen müssen. Stattdessen wurde die Aufrechnung erst im Prozess erklärt – zu spät. Die Kündigung war damit wirksam, die Gewerberäume mussten zurückgegeben werden.
Für Vermieter und Verwalter bedeutet das: Zwei nicht gezahlte Monatsmieten begründen einen wirksamen Kündigungsgrund – selbst wenn der Mieter Gegenforderungen hat. Wer als Mieter aufrechnen will, muss das sofort und ausdrücklich erklären, nicht erst vor Gericht.
Worauf Verwalter jetzt achten sollten
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Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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