Urteil der Woche: Eintragung von Haftungsklauseln für Sondernachfolger
Beschluss vom 28.04.2026 – 1 W 257/26
19.08.2026Ein Beitrag von GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Nach § 48 Abs. 3 WEG mussten Haftungsklauseln, die den Erwerber einer Wohneinheit für Wohngeldschulden des Veräußerers haften lassen, bis zum 31. Dezember 2025 ins Grundbuch eingetragen werden. Wer die Frist verpasst hat, stand vor der Frage: Ist das Thema damit erledigt?
Das Kammergericht Berlin hat jetzt eine wichtige Klarstellung getroffen. Eine nachträgliche Eintragung ist noch möglich – solange seit dem 1. Januar 2026 kein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. In diesem Fall sind alle ursprünglichen Eigentümer noch an die Vereinbarung gebunden, und die Klausel kann im Wege der Richtigstellung nachgetragen werden.
Für Verwalter bedeutet das: Wer die Frist verpasst hat, sollte jetzt prüfen, ob zwischenzeitlich ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat. Ist das nicht der Fall, besteht noch Handlungsspielraum – und es ist dringend anzuraten, die Eintragung nachzuholen. Sie stellt sicher, dass bei Wohngeldschulden auch der Erwerber haftet, wenn beim Veräußerer nichts zu holen ist.
Worauf Verwalter jetzt achten sollten
Eine ausführliche Analyse dieses Urteils und typische Fehler in der Praxis sowie konkrete Handlungsempfehlungen finden Sie in unserem kommenden ausführlichen Beitrag.
Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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