Urteil der Woche: Muss der Verwalter Förderanträge stellen – auch ohne Beschluss?
Keine Pflicht des Verwalters, ohne Beschluss Förderanträge für die WEG zu stellen
09.09.2026Ein Beitrag von GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Förderprogramme für Heizungsmodernisierungen oder andere energetische Maßnahmen sind für viele WEGs attraktiv. Doch wer ist eigentlich dafür zuständig, die entsprechenden Anträge zu stellen? Und haftet der Verwalter, wenn er das nicht von sich aus tut?
Das Amtsgericht Hamburg hat diese Frage verwalterfreundlich beantwortet: Ohne einen entsprechenden Auftrag oder Beschluss der Eigentümergemeinschaft ist der Verwalter nicht verpflichtet, selbstständig Förderanträge zu stellen. Schadensersatzansprüche der WEG scheiterten auch daran, dass sie nicht ausreichend dargelegt hatte, ob die Maßnahmen überhaupt förderfähig gewesen wären.
In der Literatur wird das Urteil nicht uneingeschränkt geteilt: Verbreitet ist die Ansicht, dass der Verwalter zumindest verpflichtet sein sollte, die WEG über bestehende Fördermöglichkeiten aufzuklären und eine Beschlussfassung vorzubereiten. In dem Punkt, dass ohne Beschlusslage keine Pflicht zur eigenständigen Antragstellung besteht, stimmt das Urteil jedoch mit der herrschenden Meinung überein.
Worauf Verwalter jetzt achten sollten
Eine ausführliche Analyse dieses Urteils und typische Fehler in der Praxis sowie konkrete Handlungsempfehlungen finden Sie in unserem kommenden ausführlichen Beitrag.
Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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