Urteil der Woche: Contracting-Kosten nicht umlagefähig bei Umstellung von Selbstversorgung
Umstellung von Nachtspeicher auf Wärmecontracting – BGH, 21.05.2026
02.09.2026Ein Beitrag von GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Wenn ein Vermieter auf Wärmecontracting umstellt, können unter bestimmten Voraussetzungen auch die Kosten des Contractors auf die Mieter umgelegt werden – so regelt es § 556 BGB. Doch gilt das immer?
Der BGH hat in einem Urteil vom 21. Mai 2026 eine wichtige Grenze gezogen. Im konkreten Fall hatten die Mieter ihre Wohnungen bisher über eigene Nachtspeicheröfen selbst beheizt. Der Vermieter lieferte keine Wärme. Als dann auf Wärmecontracting umgestellt wurde, wollte der Vermieter die Contractor-Kosten über § 556 BGB umlegen. Der BGH lehnte das ab: Die Norm greift nur bei der Umstellung von einer eigenen Versorgung des Vermieters auf Contracting – nicht bei der Umstellung von einer Selbstversorgung der Mieter.
Die Heizkosten selbst – also die Brennstoff- und Warmwasserkosten – haben die Mieter weiterhin zu tragen. Die eigentlichen Contractor-Kosten hingegen können zumindest nicht über § 556 BGB umgelegt werden. Das Landgericht Berlin muss nun prüfen, ob es einen anderen Weg zur Umlage gibt.
Worauf Verwalter jetzt achten sollten
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Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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