Vermietung an Flüchtlinge kann Zweckentfremdung sein

Vermietung an Flüchtlinge kann Zweckentfremdung sein
17.09.2017

Vermietung an Flüchtlinge kann Zweckentfremdung sein

Die Vermietung an Flüchtlinge ist scheinbar für viele Vermieter dann attraktiv, wenn die Unterbringung tageweise nach Personen von den Sozialbehörden vergütet wird. In Berlin ist diese Art von Vermietung zukünftig wohl nicht mehr möglich, denn diese Art der Vermietung kann als Zweckentfremdung zählen und verstößt laut einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin gegen das Zweckentfremdungsverbotsgesetz.

Vermieter vermietet an Flüchtling

Der Vermieter hatte in diesem Fall seit 2015 möblierte Wohnungen an Asylantragsteller und Flüchtlinge vermietet. Die Sozialbehörde übernahm die Kosten von bis zu 50 € pro Person und Übernachtung. In den drei streitgegenständlichen Wohnungen kamen bis zu 8 Personen unter. Das Bezirksamt Berlin-Charlottenburg sah in dieser Art der Vermietung einen Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbotsgesetz und verfügte, dass die Wohnungen dem allgemeinen Wohnungsmarkt wieder zugeführt werden. Der Vermieter wandte ein, dass er mit den Bewohnern Vereinbarungen von mindestens 2 Monaten abgeschlossen habe und verlangte die Aufhebung der behördlichen Verfügung.

Das Urteil: “Zweckentfremdung”

Das Verwaltungsgericht Berlin wies den Antrag des Vermieters zurück. Die Nutzung sei eine Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes. Die Überlassung sei wesentlich geprägt durch die behördliche Kostentragung pro Person und nach Tagessätzen. Damit bleibe es bei einer tageweisen Vermietung. Zudem verwende der Vermieter so die Wohnung für gewerbliche Zwecke. Die Wohnungsnot der Flüchtlinge und Asylanten stelle keine Rechtfertigung dar. Der Vermieter dürfe jederzeit mit dem genannten Personenkreis ordentliche Mietverträge abschließen, wobei die monatliche Miete von den Sozialbehörden übernommen werden könne.

Quelle: VG Berlin – Beschluss vom 10. Mai 2017 – 6 L 223.17


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