Wie laut dürfen Nachbarn sein?

Wie laut dürfen Nachbarn sein?

Geräusche im Mehrfamilienhaus

04.01.2023
Nach Silvester ist vor dem Karneval oder Fasching. Auch diese Feste werden laut gefeiert auch in Privatwohnungen. Dies war Anlass einen Beitrag zum Thema Geräusche im Mehrfamilienhaus zu verfassen. Das Amtsgericht Singen (nomen est omen) hat ausgeführt, dass auch nach Ende der Nachtruhe nicht erwartet werden kann, dass die Mitbewohner mucksmäuschenstill sind.

In dem benannten Fall hatte die Mieterin einer Erdgeschosswohnung die Mieterin der genau darüber liegenden Wohnung verklagt. Sie wollte erreichen, dass ihre Nachbarin ruhestörenden Lärm unterlässt. Die Klage hatte keinen Erfolg (AG Singen, Urteil vom 29.04.2022 - 1 C 235/21). Zunächst klingt das etwas merkwürdig, denn natürlich hat ein Bewohner eines Hauses gegen die anderen Bewohner Anspruch auf Unterlassung von Lärm.

Was ist Lärm? 

Das erste Problem ist hier die Frage, was Lärm ist bzw. wann eine wesentliche Beeinträchtigung durch Geräusche vorliegt. Maßstab ist das Empfinden eines verständigen und daher auch andere private Belange berücksichtigenden Durchschnittsbenutzers. Die Klägerin in dem oben genannten Fall war keine Durchschnittsbenutzerin. Sie fühlte sich dadurch gestört, dass ihre Nachbarin morgens gegen 7:00 Uhr „mit einer gewissen Beherztheit und Entschiedenheit“ das Fenster schließt. Das Gericht führte weiter aus, dass Alltagstätigkeiten der Nachbarn, die naturgesetzlich mit Geräuschentwicklung verbunden sind, hinzunehmen sind. Niemand muss davon absehen, nur weil der Nachbar sich davon gestört fühlen.
 
Diese Entscheidung ist richtig. Zwar haben die Parteien in einem Mehrfamilienhaus gegenseitige Rücksichtnahmepflichten, aber jeder hat eben auch das Recht in seiner Wohnung zu leben und diese zu nutzen, dort heimzuwerken oder Schönheitsreparaturen durchzuführen.

Gilt das zu jeder Zeit? Gibt es Ruhezeiten?

Die Autorin hatte mit diesem Beitrag bereits vor Weihnachten begonnen. Dann geschah Folgendes: Am Heiligabend um 12:58 Uhr bis ca. 14:00 Uhr nahm ein Nachbar Bohrungen in den Wänden vor und setzte dies am zweiten Weihnachtsfeiertag zwischen halb sechs und halb sieben abends fort. Nun ja, da musste ich mich fragen: Was würde jetzt der Durchschnittsbenutzer sagen – also der der nicht Mittagsschlaf machen will und Heiligabend als Werktag ansieht? Oder ist Heiligabend praktisch ein Feiertag und Mittagsruhe immer noch aktuell?

In den Urteilen dazu ist die Rede immer von üblichen Ruhezeiten. Hier soll man sich an öffentlich-rechtlichen Regelungen orientieren. Es gibt hier Regelungen im Bundesimmissionsschutzgesetz aber auch in den Immissionsschutzgesetzen der Länder. Im Grundsatz sollte zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr sowie zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr kein Lärm verursacht werden und natürlich an Sonn- und Feiertagen.

Oft sind Ruhezeiten auch in Hausordnungen geregelt. Diese können von den eben gemachten Angaben abweichen. Ob diese Regelungen dann wirksam sind, hängt davon ab, ob sie überraschend sind oder die Mieter bzw. Eigentümer unangemessenen benachteiligen. Dabei sind mehrere Faktoren zu berücksichtigen: Alter der Bewohner, Abstand der Wohnungen, Hellhörigkeit, Schallschutz, Umgebungsgeräusche.
 
Das bedeutet zunächst, dass ein Blick in die Hausordnung hilft, hier zu entscheiden, was erlaubt ist. Hier ein Hinweis: die wenigsten Hausordnungen enthalten Angaben zu den Ruhezeiten am Heiligabend (das habe ich selbstverständlich nicht am Heiligabend nachgeschaut). Bohrgeräusche am Heiligabend sind hinzunehmen, nicht aber zwischen eins und drei und vor sieben Uhr morgens und nach zehn Uhr abends, denn der 24. Dezember ist ein Werktag. Die Frage ist hier, ob es heute wirklich noch üblich ist, am Samstag – der auch ein Werktag ist – um sieben Uhr morgens zu bohren aber nicht zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr. Es kommt auf den Durchschnittsbenutzer an und eben nicht auf die gesetzlichen Regelungen. Es ist nicht klar zu beantworten, wodurch sich durchschnittliche Nachbarn eher gestört fühlen, dass sie nicht ausschlafen können oder dass der Mittagsschlaf gestört wird.
 
Das Verhalten meines Nachbarn widersprach der Hausordnung, ob er mit seinem Verhalten aber mehr Personen störte, als wenn er morgens um sieben oder während der Anwesenheit des Weihnachtsmanns gegen fünf Uhr am Nachmittag gebohrt hätte, ist fraglich.

Auch das hier verfügbare Muster der Hausordnung enthält die oben genannten üblichen Ruhezeiten. Diese Regelungen sind aber immer wieder kritisch zu prüfen, inwiefern diese noch zeitgemäß sind und das Empfinden der Durchschnittsbewohner wiederspiegeln.

Und was ist mit einmaligen Ereignissen?

Von meinem bauenden Nachbarn ist ansonsten nicht viel zu hören. Daher kann ich wohl weder gegen meine Vermieterin Mängelgewährleistungsansprüche geltend machen noch ist es sinnvoll Unterlassungsansprüche gegen meinen Nachbarn geltend zu machen.
 
Einzelne Baugeräusche oder auch Geburtstagspartys, die vielleicht erst gegen 23:00 Uhr enden, sind eben auch mal hinzunehmen. Dies gilt nicht, wenn jede der vier Personen jeweils 12 Mal im Jahr Geburtstag feiert, also an jedem Sonnabend laute Musik ertönt und die Gäste im Treppenhaus rauchen. Die Frage, was noch hinzunehmen ist bzw. was ich als Mieterin darf, ist immer eine Frage des Einzelfalls und kann nicht pauschal beantwortet werden. Auch der Durchschnittsbenutzer muss sich hier den Einzelfall ansehen.

Fazit

Zur gegenseitigen Rücksichtnahmepflicht gehört es auf der einen Seite, die Mitbewohner des Hauses auch mal feiern zu lassen oder die Wohnung umzubauen, und auf der anderen Seite aber auch, das Ruhebedürfnis der Nachbarn zu respektieren. Das Letztere geht aber nicht soweit, dass nie Geräusche gemacht werden dürfen, auch wenn die Personen nebenan im Schichtbetrieb arbeiten und daher tagsüber schlafen wollen bzw. müssen. Um genau diese verschiedenen Interessen auszugleichen, gibt es die Ruhezeiten auch tagsüber. Diese sind daher immer noch zeitgemäß.
 
Autorin: Katharina Gündel, GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH 
Bildnachweis: Pexels

Services

Aktuelle Beiträge