Wie umweltfreundlich sind wir?

Wie umweltfreundlich sind wir?

Kein Anspruch auf das Vogelfüttern

12.04.2023
In der letzten Woche haben wir einen Beitrag über Balkone und den Klimaschutz veröffentlicht. Heute soll es wieder um Balkone und um unsere Umwelt gehen – aber natürlich auch um das Mietrecht, nämlich um die Frage: Darf ein Mieter auf seinem Balkon Singvögel füttern oder kann der Vermieter dies untersagen. Es dreht sich daher heute um Gebrauchsrechte an der Mietsache.

In vielen Hausordnungen ist das Grillen auf Balkonen verboten. Ebenfalls in Hausordnungen können Rauchzeiten vorgegeben werden, also wann auf Balkonen geraucht werden darf und wann nicht. Hintergrund aller dieser Regelungen ist es, das friedliche Zusammenleben in der Hausgemeinschaft zu gewährleisten. Das Füttern von Tauben ist ebenfalls häufig untersagt, weil Tauben sehr viel Dreck machen können. Auch das ist in der Hausordnung wirksam. Doch was ist, wenn der Mieter Singvögel füttert und nichts in der Hausordnung vereinbart ist? Singvögel sind doch geschützt und verdienen unsere Fürsorge, oder? Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat dazu entschieden, dass auch Singvögel Verunreinigungen verursachen und daher das Füttern verboten werden kann (AG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.2.2022, Az. 33 C 3812/21).

Fall:

Der Mieter bringt auf seinem Balkon Vogelhäuschen mit Futter an. Aufgrund der Anflüge der Vögel, die den Balkon des Beklagten aufsuchen, wird der darunterliegende Balkon und dessen Markise mit Futterresten und Vogelkot verunreinigt. Der Nachbar beschwert sich. Nach Abmahnungen erklärt der Mieter, er füttere nur noch bei kalten Temperaturen. Außerdem ließe sich nicht beweisen, dass die Markise von den gefütterten Vögeln verunreinigt wurden. Auch der Vermieter ist ein Vogelfreund und verweist den Mieter auf die Rasenfläche auf der anderen Seite des Hauses.

Der Mieter behält das Vogelhäuschen auf dem Balkon. Daraufhin klagt der Vermieter auf Unterlassung.

Urteil:

Das Gericht gab der Klage statt. Das Nutzen des Balkons und der Fensterbänke zum Füttern von Vögeln stellt einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache dar.
 
Zwar gab das Gericht dem Mieter insoweit recht, als dass es normal ist, dass sich Vögel auf der Brüstung niederlassen. Diese muss der Mieter auch nicht verscheuchen. Mieter haben aber darauf zu achten, dass Treppenhäuser, Zugänge und Außengelände von nicht geduldeten Tieren freigehalten werden. Das Anfüttern von Tieren wirkt dem aber gerade entgegen. 

Wenn durch das Auslegen von Futter oder das Aufstellen eines Vogelhäuschens auf den Balkonen Singvögel angelockt werden und es dadurch zu einer erhöhten Verunreinigung des Balkons, der Fensterbretter sowie des näheren Umfelds kommt, ist die Grenze des vertragsgemäßen Gebrauchs überschritten. Dies gilt besonders dann, wenn gerade Balkone von Nachbarwohnungen bzw. deren Markisen verschmutzt werden.

Achtung:

Wenn ein Mieter nach einer Abmahnung das vertragswidrige Verhalten nicht einstellt, droht ihm nicht nur die Unterlassungsklage, sondern die Kündigung des Mietverhältnisses. Ob in Zeiten des Wohnungsmangels in den Ballungsräumen das Füttern von Singvögeln für die Kündigung ausreicht ist offen. Das Urteil des AG Frankfurt a.M. spricht aber eindeutig dafür.

Fazit:

Sofern Mieter Tiere – wie Katzen, Tauben oder eben Singvögel füttern – ist dies ein vertragswidriges Verhalten und zwar dann, wenn sich andere Hausbewohner (Menschen) dadurch gestört fühlen und es zu Verunreinigungen kommt. Der Umweltschutz findet also – wie im Fall der Balkonkraftwerke – dort seine Grenze, wo es dem Nachbarn nicht gefällt.
Abschließend ein Hinweis aus eigener Anschauung: Das Füttern der niedlichen Eichhörnchen kann auch die weniger niedlichen Ratten anlocken. Wenn das der Fall ist, kann auch dies untersagt werden. 


Autorin: Katharina Gündel, GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pexels


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