Auflassung
Die Auflassung bezeichnet die Einigung beider Vertragsparteien über die Übereignung eines Grundstücks, welche vor einem Notar zu erklären ist (§ 925 BGB).
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Die Auflassung bezeichnet die Einigung beider Vertragsparteien über die Übereignung eines Grundstücks, welche vor einem Notar zu erklären ist (§ 925 BGB).