Dachrinnenreinigung

Die Kosten der Dachrinnenreinigung können als "sonstige Betriebskosten" nach § 2 Nr. 17 BetrKV auf den Mieter umgelegt werden, soweit die Reinigung regelmäßig durchgeführt wird und es sich damit um laufende Kosten im Sinne von § 1 Abs. 1 BetrKV handelt. Derartige "laufende" Kosten sind auch solche, die im Abstand von 5-6 Jahren wiederkehren (BGH WM 2010, 285).

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