Die Eigenbedarfskündigung – Plausibilität des Eigennutzungswunsch

Die Eigenbedarfskündigung – Plausibilität des Eigennutzungswunsch
19.07.2019

Die Eigenbedarfskündigung – Plausibilität des Eigennutzungswunsch

Um Wohnraummieter vor Wohnungsverlust zu schützen, bestimmt das Mietrecht, dass Wohnraummieter nur gekündigt werden können, wenn der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 BGB ist der Eigenbedarf. Dieses liegt dann vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst oder Dritte benötigt.

Im Fall, den das Landgericht Berlin am 21. November 2018 zu entscheiden hatte, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis und erklärte, sie wolle nun (nach 23 Jahren) nicht mehr mit dem Auto, sondern mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren, deshalb benötige sie unter der Woche die Wohnung zum Übernachten. Bei der Wohnung handelte es sich um eine Sub-Standard-Wohnung. Die Toilette ist in der Speisekammer, ein Waschbecken gibt es nicht und eine tragbare Dusche befindet sich in der Küche. Eine andere Wohnung könne sie sich nicht leisten. Allerdings müsse viel in diese Wohnung investiert werden. Außerdem war das Mietverhältnis aufgrund von Streitigkeiten zur Miethöhe belastet.

Das Landgericht wies die Räumungsklage ab und meinte, der Eigennutzungswunsch der Vermieterin sei nicht plausibel. Das Gericht hat ausführlich dargelegt, dass es nicht überzeugend sei, dass die Vermieterin in die Sub-Standard-Wohnung einziehen wolle, obwohl sie bislang in einem großzügigen Einfamilienhaus wohne. Der Plausibilität des Eigennutzungswunsches stehe ebenfalls entgegen, dass die Kündigung in einem zeitlichen Zusammenhang mit der strittigen Mieterhöhung stehe.

Diese Entscheidung zeigt, dass das Gericht tatsächlich den Eigennutzungswunsch der Vermieter kritisch hinterfragt, insbesondere wenn das Mietverhältnis zerrüttet ist, weil der Mieter ihm zustehende Rechte geltend macht.

Landgericht Berlin, Urteil vom 21.11.2018, Az. 65 S 142/18

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pixabay


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