LG Berlin 65. Zivilkammer - 65 S 39/23 - Urteil vom 06.06.2023

LG Berlin 65. Zivilkammer - 65 S 39/23 - Urteil vom 06.06.2023
12.02.2024

Anspruch eines Wohnungsmieters auf Erlaubnis der Untervermietung eines Zimmers an eine aus dem ukrainischen Kriegsgebiet geflüchteten Person


Leitsatz

1. Es ist für die Zustimmung zur Untervermietung eines Zimmers nicht erforderlich, dass der Mieter überhaupt beabsichtigt, mit dem Untermieter (hier: Flüchtling aus der Ukraine) eine Wohngemeinschaft zu bilden.

2. Der Auffassung, dass "allgemeine humanitäre Erwägungen" oder "Interessen" nicht ausreichen (sollen), weil es sich immer um ein Interesse gerade des Mieters selbst handeln müsse, wird für diese Fall zumindest nicht gefolgt.

Orientierungssatz

1. Der Wunsch eines Wohnungsmieters, ein Zimmer in seiner Wohnung an eine aus dem ukrainischen Kriegsgebiet geflüchteten Person unterzuvermieten, stellt ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.(Rn.26) (Rn.30)

2. Die Erteilung einer Untervermieterlaubnis kann grundsätzlich nicht von einer Zustimmung des Mieters zur Änderung der Staffel- in eine Indexmietvereinbarung abhängig gemacht werden. Ein solches Kriterium zugunsten des Vermieters sieht das Gesetz nicht vor.(Rn.43) (Rn.44)

Verfahrensgang

vorgehend AG Wedding, 30. Januar 2023, 7 C 451/22


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