Mieterhöhung – Auf den Zugang kommt es an

Mieterhöhung – Auf den Zugang kommt es an
21.03.2019

Mieterhöhung – Auf den Zugang kommt es an

Nach § 558 BGB kann der Vermieter die Zustimmung zur Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen. Aber welcher Zeitpunkt ist für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete maßgebend, wenn sich die Vergleichsmiete seit dem letzten Mietspiegel verändert hat?

Der BGH hat nun bekräftigt, dass es auf den Tag des Zugangs des Erhöhungsverlangens beim Mieter ankommt. Wenn sich an diesem Tag die Miete gegenüber dem Stichtag des laufenden Mietspiegels geändert hat, kann ein Aufschlag auf den Mietspiegelwert vorgenommen werden.

Damit gilt auch: Wenn nach dem Zugang eines Erhöhungsverlangens ein neuer Mietspiegel veröffentlicht wird, dessen Stichtag aber früher liegt, ist bei der Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete zum Zeitpunkt des Zugangs des Erhöhungsverlangens auf den neuen Mietspiegel abzustellen.

In dem Urteil wird ebenfalls ausgeführt, dass es eben nicht nur auf das im Mieterhöhungsverlangen benannte Begründungsmittel ankommt, sondern auf die tatsächliche Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete. In einem Prozess kann sich der Richter daher auch einen nachfolgenden einfachen Mietspiegel heranziehen.

BGH, Urteil vom 15.03.2017, Az. VIII ZR 295/15

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pixabay


Services

Aktuelle Beiträge