§ 15 WEG - Bauliche Veränderungen in der nicht selbstgenutzten Eigentumswohnung
Beschreibung
§ 15 WEG verleiht der WEG einen eigenen Duldungsanspruch gegenüber Dritten in Bezug auf geplante Erhaltungsmaßnahmen und bauliche Veränderungen, die über die Erhaltung hinausgehen. Um bauliche Veränderungen durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sowie einzelne Eigentümer zu erleichtern, wurde ein gesetzlicher Duldungsanspruch für entsprechende Maßnahmen gegenüber Wohnungsnutzern geschaffen. § 15 regelt abschließend, wann Nutzer einzelner Eigentumseinheiten zur Duldung verpflichtet sind. Hierbei wird zwischen Erhaltungsmaßnahmen und über Erhaltungsmaßnahmen hinausgehenden weiteren baulichen Maßnahmen unterschieden, da diese andere Ankündigungsfristen und Voraussetzungen haben.Video schauen – Fragen beantworten – MaBV-Bescheinigung bekommen
Immobilienverwalter sind nach Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Wer als Immobilienverwalter nicht bereits als zertifizierter Verwalter im Sinne von § 26a Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gilt, muss für die Verwalterzertifizierung eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) ablegen. Dabei gilt die Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung - ZertVerwV).
Zuordnung zur Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV):
MaBV 2. Rechtliche Grundlagen
MaBV 2.3 Wohnungseigentumsgesetz
MaBV 4.4 Pflichten des WEG-Verwalters
MaBV 4.5 Sonstige Aufgaben des WEG-Verwalters
MaBV 4.5.1 Verwalterbestellung, Verwaltervertrag
Zuordnung zum Rahmenlehrplan Zertifizierter Verwalter gem. § 26a WEG:
DIHK 2.1. Wohnungseigentumsgesetz
DIHK 2.1.7. Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwaltervertrag
DIHK 2.1.8. Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters
Dauer: 00:49:39
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