Gemeinsam Verantwortliche

Beim sog. Joint Controllership bestimmen zwei oder mehrere Verantwortliche im Sinne der DSGVO gemeinsam und gleichberechtigt Zweck und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten. Diese Konstellation des Zusammenwirkens von mehreren Verantwortlichen wird erstmals in der DSGVO ausdrücklich erwähnt. Die Anforderungen für eine gemeinsame Verarbeitung durch mehrere Verantwortliche sind in Art. 26 DSGVO geregelt.

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