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Urteil der Woche: AG Ettlingen: Einsicht in die Betriebskostenbelege und Datenschutz

Urteil der Woche: AG Ettlingen: Einsicht in die Betriebskostenbelege und Datenschutz

Urteil vom 13.8.2025, 3 C 114-24

12.08.2026

Kein Datenschutz gegen den Einsichtsanspruch – und Zurückbehaltungsrecht für den Mieter

Ein Mieter verlangt Einsicht in den Versicherungsvertrag, der seiner Betriebskostenabrechnung zugrunde liegt. Der Vermieter verweigert die vollständige Einsicht: Es handle sich um einen Rahmenvertrag mit mehreren Wohnungseigentümergemeinschaften – das gehe den Mieter nichts an.

Das Amtsgericht Ettlingen widerspricht klar. Der Mieter hat Anspruch auf Einsicht in alle Betriebskostenbelege – einschließlich vollständiger Verträge. Besteht dieser Anspruch, ist die Datenweitergabe auch datenschutzrechtlich gedeckt: Der Rechtsgrund liegt im Einsichtsrecht selbst. Und weil der Vermieter die Einsicht verweigerte, erkannte das Gericht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht zu – die Betriebskostennachzahlung muss bis zur vollständigen Einsichtgewährung nicht geleistet werden.

Für Vermieter und Verwalter ist das eine doppelte Warnung: Wer Einsicht in Belege verweigert, riskiert nicht nur einen Rechtsstreit – sondern auch, dass fällige Nachzahlungen schlicht einbehalten werden dürfen.

Worauf Verwalter jetzt achten sollten


Eine ausführliche Analyse dieses Urteils und typische Fehler in der Praxis sowie konkrete Handlungsempfehlungen finden Sie in unserem kommenden ausführlichen Beitrag.


Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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