Urteil der Woche: Heizungskeller kann trotz Gemeinschaftsanlage im Sondereigentum stehen
BGH stärkt die Bedeutung der Teilungserklärung bei Räumen mit gemeinschaftlicher Technik.
21.05.2026Ein Beitrag von GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Der BGH hat entschieden, dass selbst Räume mit gemeinschaftlichen Anlagen im Sondereigentum stehen können. Entscheidend war die Regelung in der Teilungserklärung. Welche Folgen hat das künftig für Streitigkeiten über Keller- und Technikräume?
In einer Zweiergemeinschaft stritten die Eigentümer darüber, wem ein Heizungskeller gehört. Die Teilungserklärung ordnete die Kellerräume dem Sondereigentum eines Eigentümers zu. Der andere Eigentümer hielt das wegen der gemeinschaftlichen Heizungsanlage für unzulässig.
Der BGH hat klargestellt: Gemeinschaftliche Anlagen bleiben zwar zwingend Gemeinschaftseigentum. Die Räume, in denen sich diese Anlagen befinden, können aber trotzdem Sondereigentum sein, wenn die Teilungserklärung dies eindeutig regelt.
Für Hausverwaltungen dürfte die Entscheidung insbesondere bei älteren Teilungserklärungen relevant werden. Gerade bei Technik- und Kellerräumen stellt sich künftig häufiger die Frage, welche Bereiche tatsächlich Gemeinschaftseigentum sind – und welche nicht.
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Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Worauf Verwalter jetzt achten sollten
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