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Urteil der Woche: Wirtschaftlichkeitsgebot bei Betriebskosten – Wer muss eigentlich was beweisen?

Urteil der Woche: Wirtschaftlichkeitsgebot bei Betriebskosten – Wer muss eigentlich was beweisen?

Wirtschaftlichkeitsgebot und 3 Vergleichsangebote

29.07.2026
Ein Mieter wendet gegen die Betriebskostenabrechnung ein, der Vermieter habe gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Das Landgericht gibt dem Mieter Recht und verlangt vom Vermieter, darzulegen, welche Vergleichsangebote er eingeholt hat. Der BGH korrigiert das.

In seinem Urteil vom 21. Mai 2026 stellt der Bundesgerichtshof klar: Zunächst muss der Mieter darlegen und beweisen, dass der Vertrag tatsächlich zu teuer war. Dabei ist es ihm zumutbar, über das Internet Vergleichspreise zu recherchieren. Erst wenn er dieser Darlegungs- und Beweislast nachgekommen ist, muss der Vermieter vortragen, ob er Vergleichsangebote eingeholt hat.

Für Vermieter bedeutet das eine klare Stärkung ihrer Position: Der bloße Vorwurf eines Verstoßes gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot reicht nicht aus. Die Beweislast liegt zunächst beim Mieter.

Was das für Verwalter bedeutet sehen Sie hier.

Worauf Verwalter jetzt achten sollten


Eine ausführliche Einordnung, die wichtigsten Risiken für die Praxis und konkrete Handlungsempfehlungen finden Sie in unserem ausführlichen Beitrag.


Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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