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Verfristung der Anfechtungsklage und fehlerhafte Stimmrechtsausübung bei WEG-Beschlüssen

Verfristung der Anfechtungsklage und fehlerhafte Stimmrechtsausübung bei WEG-Beschlüssen

AG Hamburg, Urteil vom 18.03.2026 – 9 C 376/25

13.08.2026

Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass eine Anfechtungsklage gegen einen WEG-Beschluss wegen verspäteter Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses als verfristet gilt.
 
Eine fehlerhafte Ausübung des Stimmrechts (Abstimmung nach Einheiten statt nach Miteigentumsanteilen) führt nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses, solange das Beschlussergebnis dadurch nicht beeinflusst wurde.

Rechtliche Erwägungen

 

Fristversäumnis und Kostenvorschuss

Die Klage wurde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 45 WEG wirksam erhoben, weil der Gerichtskostenvorschuss erst mehr als fünf Wochen nach Aufforderung eingezahlt wurde. Nach § 167 ZPO gilt eine Klage nur dann als rechtzeitig erhoben, wenn die Zustellung an die Beklagte „demnächst“ erfolgt. Die erhebliche Verzögerung war der Klägerin zuzurechnen, sodass die Klage als verfristet abgewiesen wurde.
 

Fehlerhafte Stimmrechtsausübung und Nichtigkeit

Die Abstimmung erfolgte entgegen der Teilungserklärung nach Einheiten statt nach Miteigentumsanteilen. Das Gericht stellte klar, dass dies zwar einen Anfechtungsgrund, aber keinen Nichtigkeitsgrund darstellt. Ein Beschluss ist nur dann nichtig, wenn zwingende gesetzliche Vorschriften oder der Kernbereich des Wohnungseigentums verletzt werden. Da das Beschlussergebnis auch bei korrekter Zählweise unverändert geblieben wäre, lag kein schwerwiegender Verstoß vor.
 

Kostenentscheidung

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO.
 

Fazit

Verspätete Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses führt zur Verfristung der Anfechtungsklage. Eine fehlerhafte Stimmrechtsausübung bei eindeutiger Mehrheitslage macht den WEG-Beschluss nicht nichtig.

Autor: Michael Schmidt - GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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