Vom Ende des Nebenkostenprivilegs oder Wer zahlt für die Kabelnetze?

Vom Ende des Nebenkostenprivilegs oder Wer zahlt für die Kabelnetze?
11.08.2021

Vom Ende des Nebenkostenprivilegs oder Wer zahlt für die Kabelnetze?

Die Reform des Telekommunikationsgesetzes ist beschlossen und die TKG-Novelle tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft. Bei dem folgenden Beitrag handelt es nicht um einen aus dem Bereich Datenschutz, es geht um Mietrecht, denn mit der TKG-Novelle endet auch das Nebenkostenprivileg für Kabelgebühren. Doch was bedeutet dies? Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die Gesetzesänderung und erklärt welche Kosten weiterhin umlagefähig sind und welche Schritte in den nächsten Monaten unternommen werden sollten.

Umlagefähige Kosten

Von dieser Gesetzesänderung – dem Ende des Nebenkostenprivilegs – sind ca. 12,5 Millionen, mithin mehr als ein Viertel aller Haushalte betroffen. Diese erhalten die Fernsehgrundversorgung über Kabelnetze als Nebenleistung des Mietvertrags. Vermieter haben die Kosten bislang über die Betriebskostenabrechnung umgelegt. Ab dem 1.7.2024 dürfen diese Kabelgebühren jedoch nicht mehr über die Betriebskosten umgelegt werden. Die Mieter haben danach die Wahlfreiheit, welchen Anbieter sie wählen wollen oder eben auch nicht wählen wollen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass keine Kosten mehr umgelegt werden können. Umlagefähig bleiben die Kosten für den Betriebsstrom der Anlage. Bei Gemeinschaftsantennenanlagen können daneben auch noch die Kosten der regelmäßigen Wartung umgelegt werden. Außerdem können die Kosten einer gebäudeinternen Verteilanlage umgelegt werden, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter frei wählen kann.

Nach dem neuen § 556 Abs. 3a BGB können Vermieter ein Bereitstellungsentgelt auf Mieter umlegen. Dieses Bereitstellungsentgelt ergibt sich aus § 72 TKG und kann der Betreiber der Anlage unter bestimmten Voraussetzungen vom Eigentümer verlangen. Eine weitere Voraussetzung für die Umlage ist, dass bei einer wirtschaftlich aufwändigen Maßnahme – Kosten von mehr als 300,00 € je Wohneinheit – der Vermieter vor der Vereinbarung der Glasfaserbereitstellung drei Angebote eingeholt und das wirtschaftlichste ausgewählt hat.

Der Vermieter kann stattdessen auch die Kosten des Anschlusses mittels Glasfaser an ein öffentliches Netz als Kosten einer Modernisierungsmaßnahme umlegen. Nach § 555b Nr. 4a) BGB (neu) ist der Anschluss mittels Glasfaser an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität eine Modernisierungsmaßnahme. Auch hier ist die Modernisierungsumlage nur möglich, wenn der Mieter den Anbieter frei wählen kann.

Bestehende Verträge

Die Mietverträge aber auch die Gestattungsverträge mit den Kabelbetreibern laufen zunächst weiter. Es ist also für Vermieter zweierlei zu prüfen: a) Was ist mit den Mietern vereinbart? Hat sich der Vermieter verpflichtet, die TV-Grundversorgung oder mehr zu gewährleisten? Hat sich der Mieter verpflichtet, diese Versorgung an den Vermieter zu bezahlen? Sind diese Verpflichtungen für den Vermieter getrennt kündbar? und b) Welche Laufzeiten haben die Gestattungsverträge? Welche Regelungen zu Kündigungsmöglichkeiten gibt es? Wem gehört das Kabelnetz im Haus?

Für Wohnraummieter besteht unabhängig von der vertraglichen Vereinbarung die Möglichkeit, den Vertragsteil über die Telekommunikationsdienste zu kündigen – zumindest wenn das Mietverhältnis bereits 24 Monate bestand. Dann beträgt die Kündigungsfrist einen Monat (§ 71 Abs. 2 TKG neu).

Lösungsmöglichkeit

Vom Gesetzgeber vorgesehen ist, dass der Mieter sich künftig selbst um seinen Fernsehempfang kümmert. Mieter können oder sollen eigene Verträge mit einem Kabelanbieter schließen oder aber auch auf einen Kabelanschluss verzichten und beispielsweise über das Internet oder die Zimmerantenne Programme empfangen. Ebenfalls vom Gesetzgeber gewollt ist, dass Verbraucher – also die Mieter – nicht mehr durch den Vermieter an einen Kabelanbieter gebunden werden können. Es soll ein Kopplungsverbot zwischen Mietvertrag und Kabelvertrag bestehen.

Die Verträge mit dem Kabelnetzbetreiber sind in der Regel befristet und haben oftmals eine Laufzeit über mehr als 24 Monate. In der Gesetzesbegründung heißt es, dass der Wegfall des Nebenkostenprivilegs eine Störung der Geschäftsgrundlage des Gestattungsvertrags darstellen kann. Diese Störung führt nicht automatisch zu einer Kündigung des Gestattungsvertrags, sondern regelmäßig vorrangig zu einer Vertragsanpassung.

Eine Vertragsanpassung ist jederzeit, also auch bereits jetzt möglich, wenn sich die Parteien einigen. Bei den Verhandlungen sollten Sie die vorhandene technische Ausstattung berücksichtigen. In eine solche Vereinbarung müssen unbedingt Fragen zum Eigentum und zu den Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten einbezogen werden. Bei einer solchen Einigung ist auch zu beachten, dass einige Mieter über diese Netze auch ihre Internet- und Telefondienste beziehen.

Wir beraten Sie hierzu gern.

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pixabay


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