Abrechnungspflicht

Wenn im Mietvertrag Vorauszahlungen auf die Betriebskostenabrechnung vereinbart sind, ist der Vermieter im Wohnraummietrecht verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraums über die Betriebskosten abzurechnen und die Betriebskostenabrechnung dem Mieter zuzustellen. Versäumt er diese Pflicht, besteht die Verpflichtung zur Abrechnung über die Vorauszahlungen zwar fort, der Vermieter kann einen eventuell entstehenden Nachforderungsbetrag aus der Abrechnung dann jedoch nicht mehr fordern (§ 556 Abs. 3 BGB).

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