Kleinreparaturklausel

Instandsetzungsklauseln, die dem Mieter die Übernahme von Reparaturkosten aufbürden, dürfen sich nur auf diejenigen Teile der Mietsache beziehen, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind (BGH, NJW 1989, 2247). Sie sind außerdem nur wirksam, wenn sie der Höhe nach auf einen Betrag beschränkt sind (nach wohl überwiegender Auffassung max. 100 € pro Reparatur) und wenn sie eine Höchstgrenze für einen bestimmten Zeitraum, z.B. 1 Jahr (nach wohl überwiegender Auffassung max. 8% der Jahresnettomiete) bestimmen.

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