Sanktionen

In der DSGVO sind Bestimmungen über Geldbußen (Art. 83 DSGVO) und über den individuellen Anspruch auf Schadenersatz (Art. 82 DSGVO) enthalten. Die Regelungen werden ergänzt durch die Straf- und Bußgeldvorschriften im BDSG nF (§§ 42, 43 BDSG nF).

Lexikonbeiträge erstellt von:

Logo von Groß Anwälte Ihre Experten für Immobilienrecht und Datenschutz - GROSS Rechtsanwalts­gesellschaft mbH

Services

Aktuelle Beiträge