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Studentenwohnheim

Die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561 BGB) und über den Mieterschutz bei Beendigung des Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§§ 573, 573 a, 573 d Abs. 1, 575, 575 a Abs. 1, 577, 577 a BGB) gelten bei Studentenwohnheimen nicht (§ 549 Abs. 3 BGB).

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