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Vermieterpfandrecht

Gemäß § 562 Abs. 1 BGB steht dem Vermieter für seine aus dem Mietverhältnis resultierenden Forderungen gegenüber dem Mieter ein gesetzliches Pfandrecht an den vom Mieter eingebrachten - der Pfändung unterliegenden - Sachen des Mieters zu.

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