Versorgungssperre

Der Vermieter darf nach Beendigung eines gewerblichen Mietverhältnisses die von ihm finanzierte Versorgung (Heizung, Wasser) einstellen, wenn er es rechtzeitig angekündigt hat und keine besonders schützenswerten Mieterinteressen entgegenstehen oder die Weiterversorgung zumutbar ist. An der Zumutbarkeit fehlt es, wenn nach einer Kündigung wegen Zahlungsverzuges wegen dem Ausbleiben der Nebenkostenvorauszahlungen weitere Vermögensschäden entstehen (BGH, Urteil v. 06.06.2009, XII ZR 137/07).

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