Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Eilantrag gegen den Berliner Mietendeckel

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Eilantrag gegen den Berliner Mietendeckel
12.03.2020

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Eilantrag gegen den Berliner Mietendeckel

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entscheidet darüber, ob ein Gesetz gegen die Verfassung, unser Grundgesetz, verstößt. Ob und wie das BVerfG angerufen werden kann, ist gesetzlich geregelt.

Grundsätzlich dauern solche Prozesse mehrerer Monate oder länger und werden durch ein Urteil beendet.

  • 32 Bundesverfassungsgerichts-Gesetz (BVerfGG) sieht hierzu eine Ausnahme vor. „… Das Bundesverfassungsgericht kann im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. …“

Es geht bei diesem Eilverfahren nicht darum, dass eine endgültige Entscheidung getroffen wird. Vielmehr geht es darum, dass vorläufig etwas geregelt werden soll – bis das BVerfG abschließend entscheidet. Die Entscheidung im Eilverfahren kann sich mit der späteren Entscheidung des BVerfG decken, muss es aber nicht.

Berliner Vermieter hatten dieses verfassungsrechtliche Eilverfahren eingeleitet, weil sie davon ausgingen, dass „ … dies zur Abwehr schwerer Nachteile … geboten war ….“ Sie haben damit argumentiert, dass insbesondere die Bußgeldsanktionen und die Reduzierung der Miete so schwerwiegende Nachteile seien, dass das reguläre Verfahren vor dem BVerfG nicht abgewartet werden kann.

Bei seiner Entscheidung musste das BVerfG zwischen dem Schaden abwägen, der entstehen würde, wenn das Gesetz bis zur endgültigen Entscheidung in Kraft bleibt und dem Schaden, der entstehen würde, wenn das Gesetz bis zu endgültigen Entscheidung außer Kraft gesetzt wird.

Als Schaden ist hierbei nicht allein auf wirtschaftliche Aspekte abzustellen. Vielmehr kann ein Schaden auch ideeller Natur sein. „ … Das Bundesverfassungsgericht darf von seiner Befugnis, den Vollzug eines in Kraft getretenen Gesetzes auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen, da der Erlass einer solchen einstweiligen Anordnung stets ein erheblicher Eingriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist. …“

Das BVerfG ging in seiner Entscheidung davon aus, dass ein Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung zumutbar sei. Es bleibt abzuwarten, wie das BVerfG endgültig entscheidet.

Den vollständigen Text der Entscheidung finden Sie hier: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/03/qk20200310_1bvq001520.html

Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Bildnachweis: Pixabay


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