KOMPAKT §27 WEG ein neues Zeitalter für Verwaltungsunternehmen und WEG
Beschreibung
§ 27 WEG bestimmt die Aufgaben und Befugnisse des WEG – Verwalters neu.
Hatte der Verwalter nach altem Recht lediglich einen eingeschränkten Aufgabenbereich, ermöglicht die Vorschrift der GdWE nunmehr den Aufgabenbereich des amtierenden Verwalters völlig neu zu gestalten.
§ 27 WEG enthält allerdings viele unbestimmte Rechtsbegriffe, die zunächst sowohl bei dem Verwalter als auch der GdWE zu Unsicherheiten geführt haben.
Das Video erläutert die Vorschrift und ihren Anwendungsbereich anhand der neuesten Rechtsprechung des BGH und ermöglicht durch viele Anwendungsbeispiele der dem Verwalter und der GdWE den neu geschaffenen Handlungsspielraum der § 27 WEG rechtssicher zu nutzen.
Video schauen – Fragen beantworten – MaBV-Bescheinigung bekommen
Immobilienverwalter sind nach Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Wer als Immobilienverwalter nicht bereits als zertifizierter Verwalter im Sinne von § 26a Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gilt, muss für die Verwalterzertifizierung eine Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) ablegen. Dabei gilt die Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung - ZertVerwV).
Zuordnung zur Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV):
MaBV 2. Rechtliche Grundlagen
MaBV 2.3 Wohnungseigentumsgesetz
MaBV 4.4 Pflichten des WEG-Verwalters
MaBV 4.5 Sonstige Aufgaben des WEG-Verwalters
MaBV 4.5.1 Verwalterbestellung, Verwaltervertrag
Zuordnung zum Rahmenlehrplan Zertifizierter Verwalter gem. § 26a WEG:
DIHK 2.1. Wohnungseigentumsgesetz
DIHK 2.1.7. Bestellung und Abberufung des WEG-Verwalters, Verwaltervertrag
DIHK 2.1.8. Rechte und Pflichten des WEG-Verwalters
Dauer: 00:33:53
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