Verwalter Talk: Absenkungsbeschluss isoliert anfechtbar
Beschreibung
Kursbeschreibung
Dieses Fortbildungsvideo behandelt ein BGH-Urteil zur Frage, ob ein Absenkungsbeschluss in der WEG isoliert anfechtbar ist. Ein Absenkungsbeschluss ermöglicht es, einen Tagesordnungspunkt künftig im Umlaufverfahren mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen – eine Möglichkeit, die seit der WEG-Reform 2020 besteht. Der BGH stellte klar, dass der Absenkungsbeschluss kein bloßer Geschäftsordnungsbeschluss ist, sondern isoliert angefochten werden kann. Gleichzeitig entschied der BGH, dass wer nur den Absenkungsbeschluss anficht, auch den später gefassten Umlaufbeschluss anfechten muss – andernfalls entfällt das Rechtsschutzbedürfnis.
Schwerpunkte
- Absenkungsbeschluss: ermöglicht Beschlussfassung im Umlaufverfahren mit einfacher Stimmenmehrheit statt Allstimmigkeit
- WEG-Reform 2020: Umlaufverfahren per Textform möglich – deutliche Erleichterung für die Praxis
- BGH-Klarstellung: der Absenkungsbeschluss ist kein Geschäftsordnungsbeschluss und daher isoliert anfechtbar
- Konsequenz für Kläger: wer den Absenkungsbeschluss anficht, muss auch den späteren Umlaufbeschluss anfechten
- Verlust des Rechtsschutzbedürfnisses: wird nur der Absenkungsbeschluss angefochten, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, sobald der Umlaufbeschluss bestandskräftig wird
- Praxisrelevanz: der Absenkungsbeschluss eignet sich für Sachverhalte, bei denen noch zusätzliche Informationen einzuholen sind und eine erneute Versammlung vermieden werden soll
Lernziele
- Die Teilnehmenden können erklären, was ein Absenkungsbeschluss ist und wofür er in der Praxis genutzt wird.
- Die Teilnehmenden verstehen, warum der BGH den Absenkungsbeschluss nicht als Geschäftsordnungsbeschluss einordnet und ihn als isoliert anfechtbar ansieht.
- Die Teilnehmenden wissen, dass eine Anfechtung des Absenkungsbeschlusses allein nicht ausreicht und auch der Umlaufbeschluss angefochten werden muss.
- Die Teilnehmenden können Eigentümer auf die prozessualen Konsequenzen einer unvollständigen Anfechtung hinweisen.
Zuordnung zur Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
- 2.3 Wohnungseigentumsgesetz
- 4.4.2 Beschlussfassung
- 2.11 Grundsätze des Mietprozess- und Zwangsvollstreckungsrechts
Inhalte nach DIHK-Rahmenlehrplan
- 2.1 Wohnungseigentumsgesetz
- 2.1.6 Wohnungseigentümerversammlung
- 2.4 Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht
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