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Urteil der Woche: Wer trägt die Versicherungspflicht?

Urteil der Woche: Wer trägt die Versicherungspflicht?

Balkonsanierung – Wann darf die WEG selbst handeln, obwohl der Eigentümer zuständig ist?

11.06.2026

Der Fall

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft war die Instandsetzung der Balkone laut Teilungserklärung Aufgabe der jeweiligen Sondereigentümer. Ein Eigentümer kümmerte sich nicht um einen sanierungsbedürftigen Balkon. Der WEG blieb bisher nur der Klageweg – zeitaufwändig, teuer, unsicher.

Die Entscheidung

Der BGH hat klargestellt: Die WEG kann trotz einer solchen Regelung in der Teilungserklärung selbst die Sanierung veranlassen und dem untätigen Eigentümer die Kosten auferlegen. Sie hat also die Wahl – klagen oder selbst handeln. Und in Fällen, in denen Teile des Balkons herunterfallen könnten, kann die WEG sogar verpflichtet sein, aktiv zu werden.

Warum das für Hausverwaltungen relevant ist

Bisher standen Verwaltungen bei untätigen Eigentümern mit dem Rücken zur Wand. Dieses Urteil öffnet einen direkten Handlungsweg. Gleichzeitig wächst die Verantwortung: Wer als Verwalter Gefahren am Balkon kennt und nicht reagiert, riskiert, in die Haftung zu geraten. Wie weit reicht diese Pflicht – und ab wann müssen Verwaltungen zwingend einschreiten?

Weitere Informationen, passende Fortbildungsangebote und praxistaugliche Hilfestellungen für Hausverwaltungen finden Sie auf www.LEWENTO.de. Halten Sie sich und Ihr Team auf dem aktuellen Stand, treffen Sie sichere Entscheidungen im Arbeitsalltag und vermeiden Sie unnötige Fehler.

Eine ausführliche Analyse dieses Urteils und typische Fehler in der Praxis sowie Handlungsempfehlungen finden Sie in unserem nächsten Beitrag.

Worauf Verwalter jetzt achten sollten


Eine ausführliche Analyse dieses Urteils und typische Fehler in der Praxis sowie konkrete Handlungsempfehlungen finden Sie in unserem kommenden ausführlichen Beitrag.


Autor: GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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