BGH - I ZR 224/25 - Urteil vom 21.05.2026
BGH - I ZR 224/25 - Urteil vom 21.05.2026
25.06.2026Tatbestand
1. Die Klägerin übertrug der Beklagten mit schriftlichem Vertrag vom 13. Juli
2020 die Verwaltung ihr gehörender Immobilien mit 129 Wohneinheiten und
134 Garagen in D: und E: . Nach dem Verwaltervertrag war die Be-
klagte mit der Erledigung aller zur laufenden Verwaltung notwendigen und
zweckmäßigen Angelegenheiten betraut. Hierzu zählte unter anderem der Ab-
schluss von Mietverträgen im Namen der Klägerin. Für die laufende Verwaltung
war eine monatliche Vergütung von 24 € pro Wohneinheit und 4 € pro Garage
jeweils nebst Mehrwertsteuer sowie im Fall der Neuvermietung einer Wohnung
eine Provision in Höhe von zwei Monatskaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer
- gedeckelt auf 10.000 € brutto jährlich - vorgesehen.
2. Während der Vertragsdauer kam es unter Vermittlung der Beklagten zu
13 Neuvermietungen von ihr verwalteter Wohneinheiten. Hierfür stellte die Be-
klagte der Klägerin Provisionen von insgesamt 16.815,71 € (835,20 € im Jahr
2020, 10.149,51 € im Jahr 2021 und 5.831 € im Jahr 2022) in Rechnung, die diese beglich. Nach der Kündigung des Verwaltervertrags machte die Klägerin
mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Oktober 2023 geltend, nach dem Gesetz zur
Regelung der Wohnungsvermittlung (Wohnungsvermittlungsgesetz
- WoVermittG) hätten der Beklagten die vereinnahmten Provisionen nicht zuge-
standen, und forderte sie erfolglos zur Erstattung der Gesamtsumme bis zum
3. November 2023 auf.
3. Die Klägerin hat die Beklagte auf Rückzahlung von 16.815,71 € nebst Zin-
sen seit dem 4. November 2023 sowie auf Erstattung von vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte
auf ihr Anerkenntnis zur Zahlung von 149,51 € nebst Zinsen verurteilt und die
weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Beru-
fungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Beklagte zur
Zahlung weiterer 16.666,20 € nebst Zinsen verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsge-
richt zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Urteil
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Oktober 2025 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
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