Auskunft Mietpreisbremse nach § 556g Abs. 1a BGB

Beschreibung

Nach dem neuen § 556g Abs. 1a BGB muss der Vermieter vor Vertragsschluss Auskunft über die Berechnung der Nettokaltmiete geben – zumindest dann, wenn die Wohnung der Mietpreisbremse unterliegt.

Dieses Muster soll Ihnen helfen, dieser Auskunftspflicht nachzukommen. Hier finden Sie eine Checkliste, anhand derer Sie prüfen können, ob Sie bei der Bestimmung der neuen Miete die Mietpreisbremse beachten müssen.
GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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