DSGVO - Umgang mit Irrläufern - Information an den Betroffenen

Beschreibung

Sie sind teilweise in der Situation, dass sich Personen an Sie mit bestimmten Anliegen wenden. Weder Sie, noch Ihre Vertragspartner sind für diese Anliegen zuständig. Umgangssprachlich wird dies oft als “Irrläufer” bezeichnet. Indem Sie diese Kommunikation entgegennehmen und intern prüfen, haben Sie in der Regel bereits Daten im Sinne der DSGVO verarbeitet. Wie Sie und Ihre Mitarbeiter mit den durch diese Irrläufer entstandenen Daten umgehen, sollten Sie in einem eigenen praktischen Prozess innerhalb Ihrer Firma regeln und den Betroffenen informieren. Wir empfehlen, Briefpost an den Absender zurück zu schicken. Bei E-Mail “Irrläufern” sollten Sie mitteilen, dass Sie nicht zuständig sind und die E-Mail sofort löschen.
Aktuell gehen wir davon aus, dass ein Informationsschreiben nach den förmlichen Vorgaben der DSGVO an den Betroffenen nicht erforderlich ist.

Das Informationsschreiben erhalten Sie in Excel, damit Sie es unkompliziert bearbeiten können.
GROSS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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